Rechtsanwalt Thomas UrmannAlle guten Dinge sind drei: Nachdem Abmahnanwalt Torsten Riebe zu 2 Jahren auf Bewährung und Rechtsanwalt Sandhage zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt wurde, trifft es nun den nächsten Abmahnanwalt: Thomas Urmann muss einem Abgemahnten Schadenersatz wegen Rechtsmissbrauch bezahlen. Das hat das LG Regensburg jetzt bestätigt.

Lesen Sie mehr in einem Gastbeitrag von Dr. Walter Felling.

Update: Urmann verliert Zulassung als Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Thomas Urmann ist bekannt geworden durch den sog. “Porno-Pranger” und durch Redtube-Abmahnungen. Verurteilt wurde er auch schon wegen Insolvenzverschleppung bei seiner ehemaligen Wurstfabrik.

Aber vielen Online-Händlern ist Thomas Urmann auch ein Begriff: Im August 2012 mahnte die Kanzlei U+C Rechtsanwälte Urmann+Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Namen der KVR Handelsgesellschaft mbH, vertreten durch Frank Drescher in einem selten da gewesenen Ausmaß ab. Innerhalb von neun Tagen verschickten sie mindestens 1.043 Abmahnungen!

Dafür kassierte Thomas Urmann jetzt eine Quittung: Er ist zusammen mit seinem Mandanten Frank Drescher zur Zahlung der Verteidigungskosten gegen eine dieser Abmahnungen verurteilt worden, immerhin 1.716,50 Euro (zzgl. Zinsen). Eine Entscheidung des AG Regensburg (Urt. v. 5.7.2013, 4 C 3780/12) – wir berichteten – hat das LG Regensburg jetzt mit deutlichen Worten bestätigt.

Thomas Urmann beging Rechtsmissbrauch

Das Gericht stellte zunächst fest, dass sowohl die Abmahnkanzlei von Rechtsanwalt Thomas Urmann als auch der Mandant zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet seien, da die vorausgegangenen Abmahnungen, die Thomas Urmann im Namen der KVR Handelsgesellschaft mbH ausgesprochen hat, rechtsmissbräuchlich waren.

“Ein Missbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG ist dann anzunehmen, wenn sich die Abmahntätigkeit verselbstständigt, d.h. in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht und bei objektiver Betrachtung an der Verfolgung bestimmter Wettbewerbsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse außer dem Gebührenerzielungsinteresse bestehen kann, zumal wenn es sich um geringfügige und/oder leicht zu ermittelnde Verstöße handelt oder wenn der Mitbewerber, obwohl er finanziell schwach ist, Abmahnungen in großer Zahl ausspricht oder trotz umfangreicher Abmahntätigkeit in keinem Fall den Anspruch gerichtlich durchzusetzen versucht.”

Über 1.000 Abmahnungen in neun Tagen

Thomas Urmann sprach für die KVR Handelsgesellschaft mbH innerhalb von nur neun Tagen über 1.000 Abmahnungen aus. Das ergab sich aus einer schlüssigen Interpretation der Unterlagen, die der Kläger vorgelegt hatte.

Dieser Interpretation sind weder der Abmahnanwalt noch der auch beklagte Frank Drescher entgegengetreten, obwohl nur sie wissen konnten, wie viele Abmahnungen tatsächlich ausgesprochen wurden.

“Nur sie allein [die Beklagten – Anm. d. Red.] wissen, wieviele Abmahnungen tatsächlich versandt wurden.

Im Zuge der sekundären Darlegungs- und Beweislast hätten sie durch präzise Angaben die klägerische Behauptung ‘massenweiser’ Abmahnungen widerlegen können.

Es wäre ein Einfaches gewesen, durch Nennung der wahren Zahl an Abmahnungen den klägerischen Vortrag zu korrigieren bzw. zu entschärfen.”

Kein Verstecken hinter der Schweigepflicht

Thomas Urmann berief sich in diesem Punkt auf seine anwaltliche Schweigepflicht, wie auch schon in erster Instanz. Das ließ das Gericht aber nicht gelten, zumal sich Frank Drescher ohnehin nicht auf eine Schweigepflicht berufen konnte.

“Beide Beklagte hätten sich hierzu zivilprozessual erklären müssen.

Dies gilt auch für die Beklagte zu 1 [die Rechtsanwaltsgesellschaft – Anm. d. Red.]. Dass sie sich auf ihre rechtsanwaltliche Verschwiegenheitspflicht berufen hat, ändert daran nichts. Denn die Schweigepflicht schützt nur das Mandatsverhältnis mit dem Beklagten zu 2 [Frank Drescher – Anm. d. Red.]. Da dieser aber seinerseits im Zivilprozess hierzu Erklärungen hätte abgeben müssen, muss die Beklagte zu 1 die mit dem Schweigen einhergehende Geständnisfiktion gegen sich wirken lassen.

Andernfalls wäre das Sichberufen auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht ein juristischer Kunstgriff, der die Wirkungen der sekundären Darlegungs- und Beweislast aushebeln würde.”

Abmahntätigkeit stand im Vordergrund

Die Schlussfolgerung des Amtsgerichts, dass die Abmahntätigkeit der KVR Handelsgesellschaft mbH im Vordergrund stand, stieß beim Landgericht auf keinerlei Bedenken, ganz im Gegenteil.

“Der Rückschluss erscheint vielmehr logisch aufgrund folgender zeitlicher Abfolge und in Zusammenschau folgender Umstände:

  • Noch bevor überhaupt der Online-Handel durch die KVR richtig angelaufen war, wurden bereits Wettbewerbsverstöße ermittelt und eine Rechtsanwaltskanzlei beauftragt.
  • Das geschätzte Volumen an Rechtsanwaltsgebühren, über das sich die Beklagten ausschweigen, steht in keinem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlich erzielten Umsätzen der KVR. Allein die bekannt gewordenen Abmahnfälle haben im August 2012 Rechtsanwaltsgebühren von etwa 88.644,80 Euro ausgelöst (136 x 651,80 Euro). Das Ausgangsgericht hat nachvollziehbar einen monatlichen Gewinn der KVR im August 2012 von unter 3.000 Euro angenommen, ohne dass dies von der Berufung weiter angegriffen wurde.
  • Ein überzeugendes Geschäftskonzept der KVR ist nicht erkennbar. Die von ihr angebotene breite Produktpalette spricht vielmehr dafür, zu möglichst vielen Konkurrenzunternehmen ein Wettbewerbsverhältnis aufzubauen, um diese wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens abmahnen zu können.
  • Nur fünf Monate nach Firmengründung wurde für die KVR Insolvenz angemeldet.

Folglich hegt die Kammer keinen Zweifel daran, dass die Beklagten mit den Abmahnungen gemeinsam ein Geschäftsmodell verfolgt haben; die Abwehr wettbewerbswidriger Nachteile zu Lasten der KVR stand – wenn überhaupt – eindeutig im Hintergrund. Damit haften sie aus § 826 BGB [Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung – Anm. d. Red.].”

Fazit

Die Entscheidung des LG Regensburg ist eine weitere, die Abmahnern und Abmahnanwälten Grenzen aufzeigt. Das Urteil zeigt auch, dass sich Widerstand lohnen kann. Nur wer sich gegen rechtsmissbräuchliche Abmahnungen wehrt, hat auch eine Chance, entstandene Anwaltskosten erstattet zu erhalten. Auch andere von Rechtsanwalt Thomas Urmann Abgemahnte können noch klagen, denn noch sind die Regressforderungen nicht verjährt.

Update: Keine Zulassung mehr

Wie die Kanzlei GGR Rechtsanwälte aus Mainz berichtet, liegt ihnen ein Schreiben der Rechtsanwaltskamme Nürnberg vor, in dem es heißt, dass Thomas Urmann nicht mehr zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sei, auch die Kanzlei U+C Rechtsanwälte Urmann+Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH sei gelöscht.

Damit wurde ein Abmahnanwalt also nicht nur zu Schadenersatz verurteilt, sondern hat auch seine Zulassung verloren und kann somit keine Abmahnungen mehr aussprechen. Der Grund, weswegen Herr Urmann nicht mehr zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist, lässt sich der Information aber nicht entnehmen.

Über den Autor

RA Dr. Felling

Dr. Walter Felling ist Dipl. Betriebswirt und seit 1991 selbstständiger Rechtsanwalt. Zuvor war er als Prokurist der VB Soest e.G. und als Sozius einer größeren Kanzlei in Soest tätig. Herr Dr. Felling betreut Mandanten unter anderem auf dem Gebiet des Wirtschafts- und Bankrechts. Außerdem beschäftigt er sich intensiv mit dem Modellflugrecht, in welchem er 2008 promovierte. Seine Dissertation ist 2008 unter dem Titel “Chancen und Grenzen des Rechts auf freie Nutzung des Luftraumes durch Flugmodelle” bei der Neckar-Verlag GmbH, Villingen Schwenningen, erschienen.

Dr. Felling hat in dem Verfahren vor dem AG und dem LG Regensburg den Kläger vertreten.

Herr Dr. Felling hat schon für andere Abgemahnte Regressklagen gegen Abmahnkanzleien geführt, so z.B. vor dem LG Bochum.

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