Online-Händler sind verpflichtet, den Verbraucher vor Abgabe der Bestellung über die Zahlungsbedinungen zu informieren. Da diese Information oft mit Vereinbarungen in Verbindung steht, bietet es sich an, die Zahlungsbedingungen als Thema in den AGB zu behandeln.

In Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB heißt es recht abstrakt, dass der Verbraucher vom Unternehmer über die Zahlungsbedingungen zu informieren sei. Weitere Einzelheiten finden sich zu diesem Thema in der Vorschrift aber nicht.

Zahlungsbedingungen in den AGB

Um diese Pflicht zu erfüllen, muss der Unternehmer darüber informieren, wann und wie die Zahlung erfolgen soll. Dazu gehören auch Kosten, die evtl. für die Wahl einer bestimmten Zahlungsart anfallen. Diese Kosten aber nur in die AGB aufzunehmen, reicht – genau wie bei den Versandkosten – nicht aus.

Eine Zahlungsbedingung liegt auch vor, wenn der Verbraucher bestimmte Voraussetzungen erfüllen muss, um eine Zahlungsart auswählen zu können, z.B. die Registrierung bei einem Dritt-Anbieter. Dazu zählen aber auch Bedingungen, die der Unternehmer in freier wirtschaftlicher Entscheidung selbst festlegt, wie z.B. dass ein Kauf auf Rechnung erst ab der 3. Bestellung möglich ist, sofern die ersten zwei bereits vollständig bezahlt wurden.

Kosten der Zahlungsart

Wird für die Wahl einer bestimmten Zahlungsart ein zusätzliches Entgelt erhoben, ist dies nur möglich, sofern dem Verbraucher

  1. mindestens eine gängige und zumutbare Zahlungsart angeboten wird und
  2. dieses zusätzliche Entgelt die Kosten nicht übersteigt, die dem Unternehmer durch die Nutzung dieser Zahlungsart entstehen.

Nicht abschließend geklärt ist, welche Zahlungsarten “gängig und zumutbar” sind.

Das OLG Dresden (Urt. v. 3.2.2015, 14 U 1489/14) entschied, dass die Zahlungsarten “Visa Electron” und “MasterCard Gold” keine gängigen und zumutbaren Zahlungsarten in diesem Sinne seien.

Zahlungsart und Vertragsschlussklausel

Je nachdem, welche Zahlungarten im Shop angeboten werden, können sich Konsequenzen für die Vertragsschlussklauseln ergeben. So wäre es beispielsweise nicht möglich, Vorkasse-Zahlung im Shop anzubieten, aber unter Vertragsschluss zu schreiben:

“Der Vertrag kommt mit Lieferung der Ware zustande.”

Dies wäre ein Widerspruch, denn warum sollte der Kunde schon zahlen (“Vorkasse”), obwohl noch gar kein Vertrag zustande gekommen ist?

Schon an diesem Beispiel zeigt sich, dass verschiedene AGB-Klauseln miteinander zusammenhängen und nicht jede Klausel nur für sich betrachtet werden kann. Daher sollten Sie Ihre AGB von einem Fachmann erstellen oder zumindest überprüfen lassen, um Abmahnungen zu vermeiden.

Bildnachweis: fotogestoeber/shutterstock.com

Alle Beiträge unserer Reihe AGB für Online-Shops:

image_pdfPDFimage_printDrucken