Diese Klausel findet sich so oder in verschiedenen Abwandlungen in sehr vielen AGB von Online-Händlern: “Teillieferungen sind zulässig.” Dabei sollten Sie darauf unbedingt verzichten, denn diese Klausel ist unzulässig! Die Verwendung dieser Klausel kann abgemahnt werden.

Fehlerhafte AGB-Klauseln sind ein häufiger Abmahngrund. Dazu zählt auch eine Klausel zur Zulässig von Teillieferungen, wie zuletzt das LG Regensburg (Urt. v. 27.2.2014, 1 HK O 2360/13) festgestellt hat.

Der Online-Händler verwendete die Klausel

“… ist zu Teillieferungen berechtigt. Bei Teillieferungen trägt [der Online-Händler] die dadurch entstehenden zusätzlichen Versandkosten.”

Abmahnung wegen irreführender AGB

Für die Verwendung dieser Klausel wurde der Händler abgemahnt.

Zunächst einmal legt das Gesetz in § 266 BGB ganz klar und eindeutig fest:

“Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.”

Von diesem gesetzlichen Grundsatz darf aber durch vertragliche Vereinbarung abgewichen werden. Allerdings muss man dabei genau auf die Formulierungen achten. Nicht jede Klausel ist zulässig, wie das Urteil des LG Regensburg zeigt.

Was bedeutet die Klausel?

Zunächst muss bei der Auslegung einer AGB-Klausel die sog. kundenfeindlichste Auslegung beachtet werden. D.h. also die Variante, die für den Verbraucher das negativste Ereignis bedeutet.

“Die kundenfeindlichste Auslegung ist, dass die Klausel nicht nur die Lieferung regelt, sondern in das Vertragsgefüge eingreift.

Bestellt ein Kunde beim Verwender fünf Gegenstände, kann der Verwender aber nur drei liefern, so würde dies bedeuten, dass seine Lieferung ohne weitere Erklärung von nur drei Gegenständen in Wirklichkeit ein neues Vertragsangebot über drei Gegenstände beinhaltet (§ BGB § 150 Abs. BGB § 150 Absatz 2BGB).

Ist man mit dieser Abänderung nicht einverstanden, so kann sich der Verwender scheinbar zurecht auf die Klausel berufen. Dies verstößt gegen § 308 Ziff. 5 BGB.

Selbst wenn man die Klausel nur im Sinne einer Teillieferung der Vertragsgegenstände auslegt, so verstößt sie gegen Vorschrift nach §§ 307 Abs. 2, 309 Ziff. 2 BGB.

Denn liefert der Verwender einen Teil der Lieferung nicht, so sind die Fragen der Inverzugsetzung bezüglich eines Teils oder der daran anschließenden Frage eines Teilrücktritts oder Gesamtrücktritts vom Vertrag völlig offen gelassen.

Bedenkt man dazu, dass gemäß § 5 Ziff. 1 der AGB von dem Kunden die Zahlung der gesamten Lieferung verlangt, so ist hier deutlich, dass hier Nachteile des Kunden vorliegen.”

Fazit

Wer sein eigenes Abmahnrisiko minimieren möchte, sollte vollständig auf Teillieferungs-Klauseln verzichten. Sollte es ausnahmsweise einmal vorkommen, dass man die bestellten Produkte nicht auf einmal liefern kann, sollte man zusammen mit dem Kunden nach einer Lösung suchen und ihn ansprechen. Am besten erklärt man dann dem Kunden den Umstand und fragt, ob er warten möchte, bis die Bestellung vollständig geliefert werden kann oder ob er Lieferungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten wünscht.

Übrigens: Die Widerrufsfrist beginnt für alle Waren aus der Bestellung erst, wenn der Verbraucher die letzte Ware erhalten hat. (mr)

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Bildnachweis: fotogestoeber/shutterstock.com

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