Der Deutsche Bundestag hat am 3. Dezember 2015 das sog. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz verabschiedet. Die außergerichtliche Schlichtung wird also flächendeckend in Deutschland eingeführt. Nun muss nur noch der Bundesrat zustimmen, dann steht dem Inkrafttreten nichts mehr im Wege.

Das Gesetz tritt am 1. April 2016 in Kraft.

Bereits in verschiedenen Beiträgen (z.B. hier oder hier) haben wir über das geplante Verbraucherstreitbeilegungsgesetz berichtet. Nun gibt es Neuigkeiten.

Bundestag verabschiedet Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Nachdem am 2. Dezember der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zugestimmt hat, hat einen Tag später, am 3. Dezember das Plenum des deutschen Bundestages für das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz gestimmt.

Außergerichtliche Streitbeilegung

Das Gesetz soll dazu dienen, dem Verbraucher eine schnelle, kostengünstige Möglichkeit anzubieten, wie er Streitigkeiten mit dem Online-Händler außergerichtlich beilegen kann. Online-Händler werden aber nicht zur Teilnahme an einer Schlichtung verpflichtet.

Schon bisher gibt es solche außergerichtlichen Schlichtungsstellen, speziell für den Online-Handel z.B. den Online-Schlichter.

Was ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz?

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, kurz VSBG) soll die Richtlinie 2013/11/EU über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ADR-Richtlinie) umgesetzt werden.

Wann tritt das VSBG in Kraft?

Nachdem der Bundestag das Gesetz nun verabschiedet hatte, musste es noch den Bundesrat passieren. Da der Bundesrat keine Einwände gegen das Gesetz hatte, konnte es im Bundesgesetzblatt verkündet werden und tritt weit überwiegend zum 1. April 2016 in Kraft.

Die Informationspflichten für Online-Händler treten allerdings erst am 1. Februar 2017 in Kraft!

Welche Pflichten sollen für Online-Händler eingeführt werden?

Der Gesetzentwurf sieht für Online-Händler folgende Informationspflichten vor:

§ 36 Allgemeine Informationspflicht
(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich
1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er aufgrund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.

(2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen
1. auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,
2. zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.

(3) Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.

§ 37 Informationen nach Entstehen der Streitigkeit
(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen, wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte. Der Unternehmer gibt zugleich an, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit ist oder verpflichtet ist. Ist der Unternehmer zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren einer oder mehrerer Verbraucherschlichtungsstellen bereit oder verpflichtet, so hat er diese Stelle oder diese Stellen anzugeben.

(2) Der Hinweis muss in Textform gegeben werden.

Werden diese Informationspflichten nicht erfüllt, kann dies dann in Zukunft abgemahnt werden.

Wichtige Änderungen im Ausschuss beschlossen

Im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages wurden noch wichtige Änderungen am Verbraucherstreitbeilegungsgesetz beschlossen, die der Bundestag so übernommen hat.

So müssen – das war im Entwurf des Gesetzes noch nicht vorgesehen – die Streitmittler die Befähigung zum Richteramt besitzen (also Volljurist sein) oder zertifizierter Mediator sein.

Verbraucher darf nicht zur Schlichtung verpflichtet werden

Im Rechtsausschuss kam auch noch eine weitere Gesetzesänderung hinzu. Das AGB-Recht wird ebenfalls an die Verbraucherschlichtung angepasst.

Zukünftig ist es dem Unternehmer verboten, eine AGB-Klausel zu verwenden, mit der der Verbraucher verpflichtet wird, einen Anspruch gegen den Unternehmer erst im Klagewege geltend zu machen, wenn er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat.

Wie geht es weiter?

Die o.g. Informationspflichten müssen erst in über einem Jahr erfüllt werden. Denn diese Pflicht tritt am 1. des 12. auf die Verkündung folgenden Monats erst in Kraft. Wird das Gesetz noch in der Sitzung des Bundesrates im Januar behandelt und dann im Februar im Bundesgesetzblatt verkündet, dann gelten die Infopflichten erst ab dem 1. Februar 2017.

Das Verbot einer AGB-Klausel zum Klageverzicht tritt am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Am 13. Januar 2016 wird sich der Rechtsausschuss des Bundesrates mit dem Gesetz befassen.

Das VSBG ist überwiegent zum 1. April 2016 in Kraft getreten. Zum 1. Februar 2017 tritt nun der restliche Teil in Kraft, mit dem neue Informationspflichten für Online-Händler geschaffen werden. In unserem kostenlosen Whitepaper zur außergerichtlichen Streitbeilegung erhalten Sie alle nützlichen Informationen sowie Mustertexte, damit Sie diese neuen Pflichten auch erfüllen können.

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Bildnachweis: Sebastian Duda/shutterstock.com

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