In Zusammenarbeit mit Kanzlei Föhlisch
Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 28.03.2007 (4 W 19/07) entschieden, dass die Versandkosten auch bei Auslandsversand benannt werden müssen. Dies ergebe sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 2 PAngV. Sei die Berechnung im Einzelfall nicht möglich, müssten die Einzelheiten der Berechnung angegeben werden, so dass der Verbraucher die Höhe der Kosten leicht errechnen kann (§ 1 Abs. 2 S. 2 PAngV).
Demnach wäre es nicht mehr möglich, Bestellungen aus dem Ausland entgegen zu nehmen, ohne vorher auf der Website die Versandkosten zu nennen (nicht möglich z.B. "Versandkosten auf Anfrage"). Ein Verstoß kann von Konkurrenten kostenpflichtig abgemahnt werden. (cf)
Rechtsanwalt und E-Commerce Rechtsexperte seit 2000. Lehrbeauftragter Universität Münster, zahlreiche Fachveröffentlichungen, u.a. im Verlag C.H. Beck und F.A.Z., mehrmals Sachverständiger im Deutschen Bundestag. Promotion mit dem Thema "Das Widerrufsrecht im Onlinehandel" bei Prof. Dr. Thomas Hoeren, Universität Münster.
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