Falsche Angaben in der Anbieterkennzeichnung von Shopbetreibern sind immer wieder Gegenstand von wettbewerbsrechtlichen Verfahren. So ist darauf zu achten, dass der Name des Shopbetreibers korrekt benannt ist und dass die Vertretungsberechtigten korrekt und vollständig aufgezählt sind.

Eine GbR (U1 GbR) wurde von einem Mitbewerber abgemahnt wegen fehlerhafter Angaben im Impressum. Die GbR war der Meinung, dass der in der Abmahnung geltend gemachte Anspruch nicht bestehe und erhob daher negative Feststellungsklage.

Mit einer solchen Klage kann der Abgemahnte erreichen, dass das angerufene Gericht feststellt, dass der Anspruch, welcher in der Abmahnung geltend gemacht wird, nicht besteht. Damit wird also festgestellt, dass die Abmahnung unberechtigt erfolgte.

Fehlerhaftes Impressum

Die Angaben zur Anbieterkennzeichnung stellten sich wie folgt dar (Die Abkürzungen sind so aus dem veröffentlichten Urteil übernommen):

U1, C, P GbR
C
L-Straße
##### U
Deutschland”

Tatsächlich stellte sich es aber so dar, dass die GbR nur “U1 GbR” hieß, welche sich aus den Gesellschaftern C und P zusammensetzte.

Auf einer weiteren Seite war das Impressum korrekt dargestellt. Aber auf den Angebotsseiten selbst waren diese Fehler enthalten.

Unterlassungsanspruch besteht

Das OLG Hamm (Urteil v. 04.08.2009; Az: 4 U 11/09) wies die negative Feststellungsklage aber ab, da ein Unterlassungsanspruch seitens des abmahnenden Mitbewerbers bestehe.

Fehlerhafte Unternehmensbezeichnung

Schon die durch Fettdruck hervorgehobene Unternehmensbezeichnung als “U1, C, P GbR” ist fehlerhaft, da der Handelsname der GbR tatsächlich U1-GbR” lautet.

“Zwar mag ein Kaufinteressent daraus entnehmen, dass es sich bei dem Unternehmen um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt, die U1 heißt und aus den Gesellschaftern C und P besteht. Das ist aber nichtzwingend und außerdem in Bezug auf den Handelsnamen der Klägerin auch nicht hilfreich, weil er auch dann nicht weiß, ob die Gesellschafter im Handelnamen aufgenommen worden sind oder nicht.”

Vertretungsberechtigter nicht klar benannt

Dass in der zweiten Zeile der Anbieterkennzeichnung lediglich C erwähnt ist, lässt den Verbraucher darauf schließen, dass nur er vertretungsberechtigt ist.

“Die Information auf den Angebotsseiten liest sich nämlich dann anders, wenn man berücksichtigt, dass unter der Angabe zur GbR noch einmal und allein C erwähnt ist. Dies könnte vermuten lassen, dass er der alleinige Vertreter und Ansprechpartner sein soll, auch weil unmittelbar unter ihm die Anschrift der Klägerin angegeben ist.”

Strenge Maßstäbe

Das Gericht legt an die Anbieterkennzeichnung strenge Maßstäbe, denn dem Verbraucher sollen sowohl der Handelsname des Vertragspartners als auch dessen Vertretungsberechtigte klar und verständlich mitgeteilt werden.

“Das Erfordernis der Klarheit und Verständlichkeit der Informationen erfordert eine strenge Betrachtungsweise. Legt man dies zugrunde, so ist hier ein Verstoß gegen die genannten Vorschriften zu bejahen. Denn dem Internetnutzer ist bei diesen Informationen nicht nur der Handelsname der Klägerin unklar, sondern auch deren Vertreter.”

Richtiges Impressum unerheblich

Das Gericht sah den Verstoß trotz des richtigen Impressums an anderer Stelle dennoch für gegeben. Zunächst meinte das Gericht, dass der zur Verfügung stehende Link “Impressum/AGB” im vorliegenden Fall nicht ausreichend war, da man diesen “quasi mit der Lupe” suchen musste.

Hinzu kam, so das Gericht, dass zwar eigentlich eine Zielführung über zwei Links ausreiche, um die Pflichtinformationen zu erfüllen, wie der BGH (Urteil v. 20.07.2006, Az: I ZR 228/03) entschied. Dies gelte aber dann nicht, wenn bereits auf der Angebotseite die Information falsch erteilt werde.

“Entscheidend kommt aber hinzu, dass eine über zwei Links erreichbare zutreffende Information jedenfalls dann nicht mehr genügt, wenn auf den Angebotsseiten tatsächlich auch die erforderlichen Informationen vorhanden sind und dabei unrichtig oder jedenfalls unklar sind.”

Keine Bagatelle

Ein derartiger Verstoß kann auch weder nach altem noch nach neuem Recht als Bagatelle eingestuft werden, da es sich um verbraucherschützende Informationspflichten handelt.

“Nach Art. 7 Abs. 4 c der UGP-Richtlinie 2005/29/EG handelt es sich bei der Identität des Gewerbetreibenden und seinem Handelsnamen sogar ausdrücklich um eine wesentliche Information, die in jedem Fall richtig sein muss.”

Auch Sinn und Zweck dieser Norm stehen einer Einstufung als Bagatelle entgegen, da der Verbraucher zum einen über seinen Vertragspartner informiert werden soll und zum anderen soll ihm eine Kontaktmöglichkeit gegeben werden. Genau dies ist aber nicht der Fall, wenn die Angaben fehlerhaft sind.

Fazit

Der Fall, dass Handelsnamen falsch angegeben werden, ist keine Seltenheit. Oft unterscheiden sich Angaben aus dem Handelsregister mit denen im Impressum eines Online-Shops. Hier ist absolute Genauigkeit vom Händler gefordert. Das OLG Hamm bestätigt hier seine ständige Rechtssprechung, dass Fehler in der Anbieterkennzeichnung niemals eine Bagatelle darstellen können, wie sich schon unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Jeder Shopbetreiber ist also gefragt, sein Impressum nochmals genau zu überprüfen und ggf. mit den Unterlagen aus dem Handelsregister zu überprüfen. (mr)

Bildnachweis: Kunertus/shutterstock.com

Lesen Sie hier mehr zum Thema “Impressum” bei uns im Blog:

image_pdfPDFimage_printDrucken