copyrightMuss ich als Unternehmer, der einen Online-Shop betreibt, Vorkehrungen im Bereich des Schutzes durch Markenrechte treffen? Ist ein Markenschutz in jedem Falle sinnvoll und auch wirtschaftlich? Diese und viele andere Fragen sind bei der Überlegung, eine Marke eintragen zu lassen, zu beachten.

Lesen Sie in einem Gastbeitrag von RA Rolf Albrecht, inwieweit ein Markenschutz auch für Sie sinnvoll sein kann.

Welche Gründe liegen für einen Schutz durch eine Marke vor?

Es ist immer wichtiger für Unternehmen und damit auch für Online-Shops und deren Betreiber, frühzeitig einen Schutz von Namen und sonstigen Zeichen, die für Produkte oder Dienstleistungen benutzt werden, zu erreichen.

Durch einen solchen Schutz kann der Wert eines Unternehmens erheblich gesteigert werden. Daneben kann das Unternehmen zudem durch die Eintragung einer Marke auch ggf. gegen Mitbewerber vorgehen, die versuchen Produkte oder Dienstleistungen zu Lasten des Unternehmens unter Ausnutzung einer bekannten Bezeichnung zu verkaufen.

Vorteil durch Markenschutz

Durch die Eintragung einer Marke kann der Markeninhaber ein ausschließliches Recht an einem Zeichen oder einem Namen erlangen verbunden mit der Möglichkeit, gegen andere Marktteilnehmer, die das Recht an der Marke verletzen, entsprechende rechtliche Ansprüche geltend zu machen.

Dieser erhebliche Vorteil darf nicht unterschätzt werden, so dass immer geprüft werden sollten, eine Markenanmeldung für bestehende Produkte oder Dienstleistungen vorzunehmen.
Aber nicht nur die bloße Markenanmeldung als solche, sondern vor allem die Markenüberwachung ist ein wesentlicher Aspekt, den ein Unternehmen nicht unterschätzen sollte.
Vielfach bekommen Inhaber einer Marke z.B. nicht mit, dass Dritte sich gleich oder ähnlich lautenden Domains sichern und dadurch bestehende Rechte verletzen.

Was ist unter dem Begriff „Marke“ zu verstehen?

Unter einer Marke ist immer eine Bezeichnung zu verstehen, die der Individualisierung von Wirtschaftgütern dient. Eine Marke stellt für einen Unternehmer immer eine Hilfe dahingehend dar, bestimmte Produkte oder Dienstleistungen von vergleichbaren ähnlichen Angeboten anderer Anbieter zu unterscheiden.

Im Wesentlichen lassen sich die Aufgaben einer Marke in eine Qualitätsfunktion und eine Werbefunktion aufteilen.

  • Die Qualitätsfunktion ist damit verbunden, die interessierten Verbraucher über die Qualität der angebotenen Produkte und Dienstleistungen zu informieren und gleichzeitig gegen Produkte von Mitbewerbern abzugrenzen.
  • Die Werbefunktion erstreckt sich darauf, mit einer Marke einen entsprechenden Werbewert zu erwirtschaften, der sich zum einen auf die angebotenen Produkte oder Dienstleistungen bezieht, zum anderen aber auch ein eigenes Wirtschaftgut darstellt, je bekannter einer Marke wird.

Gerade die Werbefunktion ist für Online-Shops von besonderer Wichtigkeit. Potentielle Interessenten sehen in der Nutzung einer geschützten Marke oft eine besondere Wertigkeit des Angebotes.

Markenschutz durch Eintragung

Für den Shopbetreiber bietet sich der Markenschutz durch Anmeldung einer entsprechenden Marke an. Zu beachten ist jedoch, dass sich die Markenanmeldung immer auf bestimmte Waren und Dienstleistungen beziehen muss, die dann auch die Rechweite des bestehenden Markenschutzes umfassen. Somit ist es nicht möglich, durch die Anmeldung einer bestimmten Bezeichnung automatisch sämtliche verfügbaren Waren und/oder Dienstleistungen zugleich zu schützen. Dazu müsste eine umfassende Markenanmeldung sowie Eintragung erfolgen.

Kann jedes Wort zur Marke werden?

Weiterhin können bestimmte Bezeichnungen nicht als Marke eingetragen werden. Geographische Herkunftsangaben oder beschreibende Angaben sind von einer Eintragung ausgeschlossen. Dies begründet sich damit, dass durch entsprechende Eintragungen solcher Bezeichnungen eine Monopolstellung gegenüber anderen Unternehmen geschaffen werden könnte und dies den Mitbewerbern nicht zumutbar ist.

Gibt es meine Marke schon?

Zudem sollten Shopbetreiber bereits im Vorfeld der Prüfung einer Markenanmeldung eine umfangreiche Markenrecherche vornehmen lassen. Somit kann verhindert werden, dass die beabsichtigte Meldung einer Bezeichnung als Marke gegen ältere Rechte verstößt. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die angebotenen Waren und Dienstleistungen identisch ähnlich sind oder die bestehende Marke und die anzumeldende Marke eine Identität oder Ähnlichkeit aufweist. Durch eine solche Identität oder Ähnlichkeit könnte eine Verwechslungsgefahr bestehen, so dass hier immer die bereits zuvor angemeldete Marke Vorrang genießt. Die Recherche kann den Anmelder einer Marke vor einer Verletzung bestehender Rechte Dritter bewahren.

Welche unterschiedlichen Marken sind eintragungsfähig?

Die gängigsten Formen einer Marke stellen die sog. Wortmarke und die sog. Wort-/Bildmarke dar. Die Wortmarke erfasst, wie die Bezeichnung bereits darstellt, den Markenschutz für reine Wörter. Daneben ist eine Kombination aus einem Wort und einer entsprechenden grafischen Gestaltung möglich, um diese als Marke anzumelden (sog. Wort-/Bildmarke).

Durch eine solche grafische Gestaltung kann zum Beispiel auch erreicht werden, dass eine Domain eines Internetshops im Zusammenhang mit einer grafischen Darstellung als Wort-/Bildmarke eintragungsfähig sein kann. Neben den beiden genannten „klassischen“ Marken ist es zum Beispiel aber auch möglich, Hörmarken und Farben ggf. als Marken einzutragen.

Wie lange wirkt der Schutz der Markeneintragung?

Eine eingetragene Marke besitzt eine Schutzdauer von 10 Jahren, beginnend auf den Tag, der bei der zuständigen Behörde als Anmeldetag verzeichnet worden ist. Dementsprechend muss der Markeninhaber unverzüglich darauf achten, vor Ablauf der Zehnjahresfrist einen Antrag auf Verlängerung der entsprechenden Schutzdauer stellen, für den dann entsprechende Gebühren zu entrichten sind. Wird die entsprechende Gebühr nicht entrichtet, so ist die Marke für die Zukunft auch nicht mehr nutzbar, da eine entsprechende Löschung erfolgt.

Gibt es auch einen Schutz ohne Eintragung?

Ein Schutz für bestimmte Bezeichnungen kann auch ohne Eintragung einer Marke erfolgen. Dies kann dann der Fall sein, wenn eine Marke in der Art und Weise genutzt worden ist, dass die angesprochenen Personen davon ausgehen, dass die benutzte Marke als Hinweis auf die Produktherkunft von dem markenführenden Unternehmen anzusehen ist. Bis eine entsprechende Bezeichnung jedoch die sog. Verkehrsgeltung erreicht hat, kann dies mehrere Jahre in Anspruch nehmen.

Der Betreiber eines Online-Shops, der Markenschutz erreichen möchte, sollte somit den sicheren Weg einer Markenanmeldung wählen, um frühzeitig und umfassenden Schutz zu erlangen.

Ist auch mein Firmenname geschützt?

Neben dem reinen Markenschutz kann der eCommerce-Anbieter auch Rechte aus seiner Firmenbezeichnung geltend machen. Dabei spielt die jeweilige Rechtsform keine Rolle. Wenn und soweit der Shopbetreiber bemerkt, dass ein Mitbewerber oder Dritter zum Beispiel eine Domain registriert hat, die wesentliche Bestandteile des jeweiligen Firmennamens beinhaltet, kann hier die Durchsetzung von Rechten aus dem Unternehmenskennzeichen, hier der Firmenbezeichnung, möglich sein. Dazu ist es jedoch erforderlich, dass die entsprechenden Unternehmeskennzeichnung bereits länger existiert, als die Domain registriert ist.

Ist auch Schutz für meine Shop-Domain gegeben?

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass die entsprechende Domain Rechte als Marke oder als Kennzeichen verursacht. Eine firmenmäßige Nutzung eines Domainnamens kann zum Beispiel dann vorliegen, wenn der Domainname die Firma enthält, registriert und konnektiert ist und darüber und darüber eine Internetseite erreichbar ist.

Ebenfalls ist möglich, dass der entsprechende Domainname einen Markenschutz durch Benutzung erreicht. Dazu ist es erforderlich, dass der Domaininhaber darunter für seine Waren und Dienstleistungen so wirbt, dass der Domaininhaber die erforderliche Bekanntheit erwirbt.

Ob und inwieweit die vorgenannten Rechte bereits bei den entsprechenden Domains der jeweiligen Shopbetreiber vorliegen, ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu entscheiden. Insbesondere dürfte ein Schutz für Domains dann nicht mehr bestehen, wenn diese nur reine beschreibende Angaben enthalten, und nicht als Hinweis auf ein Unternehmen oder auf eine bestimmte betriebliche Herkunft durch die entsprechenden Interessenten vernommen werden. So dürfte eine Domain: computerladen.de nicht ausreichend sein, um einen Markenschutz zu erreichen.

Je phantasievoller die Domain und je weniger diese mit den angebotenen Waren oder Dienstleistungen zu tun hat, desto eher könnte ein Schutz als geschäftliche Bezeichnung möglich sein.

Welchen Markenschutz sollte ich in Anspruch nehmen?

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit eine deutsche Marke beim deutschen Patent und Markenamt (DPMA) zu registrieren. Die entsprechende Registrierung dort erstreckt dann den Schutz der entsprechenden Bezeichnung als Marke nur auf das Gebiet der BRD. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit, eine so genannte EU-Marke zu registrieren, die dann bei Eintragung europaweiten Schutz erreicht.

Grundsätzlich sollte der Shop-Betreiber im Einzelfall entscheiden, welchen Schutz er erreichen möchte. Hierbei sollte insbesondere eine Rolle spielen, welche Zielgruppe er anspricht und ob sein Kundenkreis zum Beispiel nur auf die BRD beschränkt ist. Beabsichtigt er jedoch entsprechende Erweiterungen im Ausland, bietet sich neben einer deutschen Marke auch eine EU-Marke an.

Wie schütze ich meine Marke?

Neben der Eintragung von Marken muss der Shop-Betreiber besonderen Wert darauf legen, bereits bestehende und mithin eingetragene Marken zu schützen. Dabei spielt insbesondere die Überwachung bestehender Marken eine große Rolle. Immer wieder ist festzustellen, dass Mitbewerber oder Dritte, zum Beispiel gleichlautende oder ähnliche Domains registrieren, die dann in bestehende Rechte eingreifen.

Zudem versuchen andere Unternehmen, sich an bereits bestehenden Marken „heranzuhängen“ und registrieren ähnliche Marken, die dann dazu geeignet sind, dass die angesprochenen Verbraucher zum Beispiel einer Verwechselungsgefahr ausgesetzt sind. Dementsprechend muss der eCommerce-Anbieter für die Überwachung seiner Marken genauso Sorge tragen, wie die Überwachung der bestehenden Domains, um hier etwaigen Schaden durch das Abwerben von Kunden zu vermeiden. Daneben sollte die Überwachung von Marken und Domain auch immer dem Eigenschutz dienen, um den wirtschaftlichen Status des Unternehmens weiterhin aufrecht zu erhalten.

Fazit

Auch für Betreiber eines Online-Shops können durch die Registrierung einer Marke erhebliche Vor-teile erlangen. Neben der Werbefunktion der Marke dient diese auch dazu, gegen Mitbewerber bei Verletzung entsprechender Markenrechte vorzugehen und dadurch nicht zuletzt die eigene wirt-schaftliche Position zu stärken.

Über den Autor

RA Rolf Albrecht

Rolf Albrecht ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz sowie Fachanwalt für Informationstechnologierecht in der Kanzlei volke2.0. Rechtsanwalt Albrecht schreibt regelmäßig als Gastautor Beiträge für den Shopbetreiber-Blog.

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