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Martin Rätze

LG Hamburg entscheidet erneut: Der Verkauf nicht verfügbarer Ware ist wettbewerbswidrig!

Martin Rätze | 13.11.2009
Abmahnungen, Neue Urteile | 1700 mal gelesen

LieferzeitenNicht erst seit der Novellierung des UWG verstoßen Lockangebote gegen das Wettbewerbsrecht. Das Landgericht Hamburg entschied, dass ein Shopbetreiber, der Ware zum Kauf anbietet, die er nicht sofort liefern kann, ohne Angaben zu einer begrenzten Verfügbarkeit zu machen, wettbewerbswidrig handelt.

Lesen Sie mehr über das aktuelle Urteil.

In dem entschiedenen Fall (Urteil vom 11.09.2009; Az. 312 O 637/08) bestellte ein Testkunde am 12.06.2008 auf Veranlassung der Klägerin einen Fernseher im Wert von 3374 € im Online-Shop der Beklagten. Am darauffolgenden Tag erhielt der Kunde eine E-Mail, dass das Gerät über den Vormittag bereits mehrmals verkauft worden sei und nicht mehr kurzfristig herein käme.  Wenige Minuten später erhielt der Testkäufer erneut eine E-Mail von der Beklagten, in der mitgeteilt wurde

„Bitte entschuldigen Sie diese Verwechslung, dieser Auftrag besteht weiterhin.“

Trotz mehrfachen Nachfragens wurde das Fernsehgerät nicht geliefert. Am 08.07.2008, also fast einen Monat später, teilte die Beklagte dem Kunden mit, dass das Gerät kurzfristig nicht lieferbar sei und bot eine Stornierung an.

Die Abmahnung

Aus diesem Grund mahnte die Klägerin die Beklagte wegen irreführender Werbung gem. § 5 Abs. 5 UWG a.F. ab. Es sei irreführend, für eine Ware zu werben, die unter Berücksichtigung der Art der Ware sowie der Gestaltung und Verbreitung der Werbung nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten ist. Die Beklagte gab zwar die Unterlassungserklärung ab, verweigerte aber die Erstattung der Abmahnkosten.

Auffassung der Klägerin

Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Bewerbung des Fernseher im Online-Shop sei irreführend gem. § 5 Abs. 5 UWG a.F. gewesen. Das der Vorrat nicht zur Befriedigung der Nachfrage ausreiche, belegten bereits die an den Testkunden gesandten E-Mails.

Auffassung der Beklagten

Die Beklagte behauptete hingegen, sie habe das Fernsehgerät in einer entsprechenden Menge vorrätig gehabt. Der Kunde sei nur deshalb nicht von ihr beliefert worden, weil er als Testkäufer der Klägerin bekannt sei und sie darum damit gerechnet habe, dass der Kauf ohnehin widerrufen werde.

Widersprüche beim Warenvorrat

Zum einen versicherte die Beklagte, dass im Januar zwei Fernsehgeräte des entsprechenden Modells angeschafft worden seien, von denen im Juni noch ein Gerät auf Lager gewesen sei, welches für die Erfüllung des Kaufvertrages mit einem weiteren Kunden vom 20.06.2008 versandt worden sei. Auch hier wurde das Gerät jedoch erst 6 Wochen später geliefert.

Auch Zeugen der Beklagten konnten nicht konkret bestätigen, dass das Gerät am 12.06.2008 vorrätig war. Stattdessen entsprachen die Aussagen nicht dem vorherigen Vortrag der Beklagten:

„Bei einer Gesamtbetrachtung des Parteivortrags sprechen die Zeugenaussagen vielmehr gegen die Richtigkeit des Vortrags der Beklagten. Denn beide Zeugen haben übereinstimmend davon berichtet, dass die Beklagte das Fernsehgerät S., solange sie es über das Internet zum Verkauf angeboten hat, nach einer ersten größeren Lieferung regelmäßig bestellt und im Jahr 2008 – der Zeuge M. meinte bis zum Sommer – auch „ziemlich regelmäßig“ verkauft hat. Dies widerspricht aber dem Vortrag der Beklagten, sie habe im ersten Halbjahr 2008 nur im Januar zwei Geräte geliefert bekommen, von denen noch Ende Juni eines im Lager gewesen sei.“

Die Entscheidung

Nach der Auffassung des LG Hamburg kann die Klägerin von der Beklagten die Erstattung der Abmahnkosten verlangen. Die Bewerbung des Fernsehgeräts verstoße gegen § 5 Abs. 5 UWG a.F., da es nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorhanden gewesen sei. Das Gericht ging davon aus, dass die Beklagte nicht in der Lage war, dem Testkunden das Gerät zu liefern.

„Schon allein der Umstand, dass die Beklagte auf die Bestellung des Zeugen W. hin das Fernsehgerät S. tatsächlich nicht ausgeliefert hat, legt es nahe, dass sie zu einer Lieferung weder am 12.06.2008 noch in den Wochen danach in der Lage war und damit das von ihr beworbene Gerät nicht vorrätig hatte.“

Der Argumentation des Beklagten folgte das Gericht nicht.

„Die Beklagte hat zwar demgegenüber behauptet, sie habe trotz der Vorrätigkeit des bestellten Geräts dieses an den Zeugen W. nicht ausgeliefert, weil dieser als Testkäufer erkannt worden sei. Der Beweis dieser Behauptung ist ihr jedoch nicht gelungen.“

Auch die Widersprüche hinsichtlich des Warenvorrats veranlassten das Gericht, im Sinne der Klägerin zu entscheiden.

Fazit

Das LG Hamburg hat hier in kurzer Zeit mit zwei Entscheidungen deutlich gemacht, dass der Händler verpflichtet ist, die Angaben in seinem Online-Shop zur Lieferbarkeit und zur Lieferzeit zu pflegen. Weiß der Händler, dass er ein bestimmtes Produkt gar nicht liefern kann und verkauft er es dennoch ohne einen entsprechenden Hinweis, so ist dieses Verhalten wettbewerbswidrig.

Kommt es dagegen zu unvorhergesehenen Lieferschwierigkeiten, ist dies nicht zu beanstanden. Es kann schließlich immer mal etwas schief gehen. (mr)

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20 Reaktionen zu “LG Hamburg entscheidet erneut: Der Verkauf nicht verfügbarer Ware ist wettbewerbswidrig!”

  1. Hans

    Hallo Herr Rätze,

    Ihr Thema beschäftigt mich sehr, da es leider in der Praxis vorkommt, dass ein Händler unbeabsichtigt nicht liefern kann, obwohl der Artikel noch im Shop angeboten wurde. Eine der Ursachen ist z.B., dass gängige Shopsysteme ohne direkte Anbindung an ein Warenwirtschaftssystem arbeiten.

    In diesem Fall muss der Shopbetreiber täglich die eingehenden Bestellungen sichten und ggf. nicht mehr lieferbare Artikel deaktivieren. Es ist aber bei dieser technischen Ausstattung der Shopsoftware nicht vermeidbar, dass bei einem geringen Restbestand mehr Bestellungen eingehen können als Artikel im Lager sind. Vermeidbar wäre dies nur mit einer online-Anbindung an ein Warenwirtschaftssystem. Doch eine solche Ausrüstung werden in der Praxis nur die großen Shops besitzen.

    Das gleiche Problem entsteht, wenn meine Bestandsführung einen Fehler enthält. Ich glaube dann, den Artikel noch zu haben, er ist aber tatsächlich nicht mehr im Lager auffindbar. Leider kommt auch dieser Fehler selbst bei großer Sorgfalt gelegentlich vor.

    Es ist auch schon vorgekommen, dass wir den letzten Artikel zu einem Modell im Shop verkauft hatten und dann beim Verpacken feststellen mussten, dass der Artikel nicht in Ordnung war.

    Es würde mich freuen, wenn Sie zu diesen Situationen aus der Praxis eine Einschätzung abgeben könnten, da ich keine Idee habe, wie ich vollständig vermeiden kann, einmal nicht liefern zu können.

    Mir ist natürlich klar, dass ein Händler, der eine große Werbeaktion für ein bestimmtes Produkt startet, davon auch eine größere Anzahl im Lager haben muss. Ich verstehe aber nicht, wie schon ein einziger Testkauf für einen beliebigen Artikel belegen kann, dass der Händler wettbewerbwidrig handelt.

  2. Martin Rätze

    @Hans
    Wie gesagt: Fehler können immer einmal passieren. Wenn man als Shopbetreiber eine gewissenhafte Disposition nachweisen kann und dann aufgrund eines kleinen Fehlers etwas schief läuft, dürfte kein Gericht dieses als wettbewerbswidrig einstufen.
    Das Problem bei beiden vom LG Hamburg entschiedenen Fällen war, dass der Händler wissen musste, dass die Geräte nicht lieferbar sind und diese trotzdem noch mit kurzen Lieferzeiten beworben hat.

  3. Steffen

    @Hans
    Wie kann es sein das Ende 2009 immer noch Shopsysteme in Betrieb sind die keine Lagerwirtschaft beinhalten? Hierzu ist keineswegs eine WaWi notwendig. Ein einfaches, kostenloses Shopsystem schafft dies ohne weiteres (z.B. XTC und dessen Ableger). Bei Lagerstand 0 ist keine Bestellung möglich, lässt sich einfach konfigurieren. Ihre Aussage ist schlichtweg falsch.

  4. Christian

    Die Praxis läuft einfach nicht so “glatt”. Wir haben über 10.000 Artikel im Sortiment, von über 40 Lieferanten und Herstellern. Kein Hersteller/Lieferant kann uns eine elektronische Verfügbarkeit zukommen lassen. Auch ist es zeitlich nicht möglich, so viele Artikel manuell zu Pflegen. Davon abgesehen, dass KEIN Anbieter mit uns jeden Tag etliche Stunden am Telefon verbringt um mal “schnell” alle Artikel durchzugehen. Wir erhalten nur die Aussage der Hersteller und Lieferanten, dass 99% in wenigen Tagen bei uns ist und diese Info geben wir weiter. Wir können NICHT sicherstellen, dass ein Artikel ausgelaufen ist, oder erst in 4 Wochen verfügbar ist. Wir können keine Angaben machen, die uns selbst nicht genannt werden. Sollen wir nun nichts mehr anbieten?

  5. Kallweit

    @Steffen

    Ich weiß zwar nicht, woher Sie solche Informationen beziehen, die Sie veranlassen andere Menschen öffentlich als Lügner zu bezeichnen, aber es gibt definitiv noch Shopsysteme die nicht dazu in der Lage sind Bestände eines angeschlossenen Lagers zu verwalten. Und es soll auch Anbieter geben, die aus verschiedenen Gründen nicht jedes Shopsystem für ihr E-Commerce nutzen können. Velleicht sollten Sie in Zukunft genauere Informationen einholen bevor sie andere Leute öffentlich diskreditieren.

  6. Mario

    Hallo Herr Rätze,

    wie kann man das in der Praxis bei Waren die nur auf Kundenwunsch gefertigt bzw. bestellt werden regeln? Reicht da in der Artikelbeschreibung der Zusatz: “Keine Lagerware” (mit Angabe der Lieferzeit)? Gerade bei sehr selten bestellten Ersatzteilen kann man nicht jeden Artikel zu jeder Zeit auf Lager haben.

  7. Benjamin Bartels

    Die Warenwirtschaft inklusive Ampelfunktion ist auch ein Hauptbestandteil der simplecommerce Shopsoftware, dort ist es sehr einfach zu konfigurieren, wie mit einem Produkt, das den Lagerbestand 0 erreicht zu verfahren ist.
    Daher haben wir damit kein Problem

  8. Martin Rätze

    @Mario
    Es geht in den Urteilen nicht darum, dass der Shopbetreiber alle Waren auf Lager haben muss. Es geht darum, dass es wettbewerbswidrig ist, ein Produkt mit Lieferzeiten von 2 bis 4 Tagen zu bewerben, obwohl von vornherein klar ist, dass der Händler dieses Produkt innerhalb der angegebenen Zeit nicht liefern kann.
    Weiß man also schon vorher, dass ein Produkt lange Lieferzeiten hat, muss man diese auch angeben.

  9. Steffen

    @kallweit
    Wo schrieb ich etwas von Lüge? Helfen Sie mir mal auf die Sprünge…

    Aussage von Hans “Es ist aber bei dieser technischen Ausstattung der Shopsoftware nicht vermeidbar, dass bei einem geringen Restbestand mehr Bestellungen eingehen können als Artikel im Lager sind. Vermeidbar wäre dies nur mit einer online-Anbindung an ein Warenwirtschaftssystem. Doch eine solche Ausrüstung werden in der Praxis nur die großen Shops besitzen.”

    Diese Aussage ist Falsch und zeugt von wenig Sachverstand. Bei dieser Aussage bleibe ich.

  10. Christian

    @Martin Rätze
    Sie schreiben “Es geht darum, dass es wettbewerbswidrig ist, ein Produkt mit Lieferzeiten von 2 bis 4 Tagen zu bewerben, obwohl von vornherein klar ist, dass der Händler dieses Produkt innerhalb der angegebenen Zeit nicht liefern kann.” Aber genau hier liegt der Knackpunkt, wir wissen es nicht und wir bekommen die Information erst wenn wir den Artikel beim Hersteller bestellen. Manchmal ist es auch so, dass wir bestellen - erst dann die Info erhalten, der Artikel hat 6 Wochen Lieferzeit — nun setzten wir die Lieferzeit im Shop auf 6 Wochen. Nach diesen 6 Wochen teilt uns der Hersteller auf Nachfragen mit, dass man sich anders entschieden hat und den Artikel garnicht mehr produziert. Was sollen wir denn da tun? Sobald wir wissen, dass es bei einem Artikel Schwierigkeiten gibt ändern wir die Lieferzeit - aber ganz ehrlich, trotzdem läuft es nicht “sauber”. Glauben die Richter oder Mitbewerber dass man, von Kunden “vertrösten” oder Bestellungen stornieren, dass Gehalt seiner Mitarbeiter bezahlt?

  11. Hans

    @Steffen:
    Soweit mir bekannt ist, können die gängigen Shopsysteme inkl. XTC die von Ihnen erwähnte Funktion nur dann problemlos abbilden, so lange der Artikel keine Attribute besitzt. Da wir Bekleidung verkaufen, nützt mir ein Bestand von 0 aber als Bedingung nicht viel, da ich u.U. eine Bestellung in Gr. M erhalte, mein Bestand aber genau diese Größe als einzige nicht umfasst, aber dennoch nicht Null ist.

    Natürlich ist mir klar, wie man hier zu einer Verbesserung programmiertechnisch kommen könnte, aber mit einer schlichten Konfiguration ist es nicht getan. Sofern Sie hier über weiterführende Informationen verfügen, würde ich mich über sachliche Hinweise sehr freuen. Ansonsten erübrigen sich allerdings Bemerkungen über den Umfang meines Sachverstandes.

  12. Dr. Carsten Föhlisch

    @Christian: Wenn Sie es nicht genau wissen, wann der Hersteller liefert, sollten Sie dies auch nicht durch Nennung kurzer Lieferzeiten vorspiegeln. Ich habe selbst zweimal die unangenehme Erfahrung gemacht, bei Shops zu bestellen, die verbindliche Lieferzeiten angaben und danach sagten: War nur Spaß. In einem Fall sollte es ein Geburtstagsgeschenk für mein Patenkind sein, hat leider nicht geklappt, na super. Im anderen Fall wurde das Sofa mit 5 Wochen Lieferzeit beworben, nach 7 Wochen hieß es: “mal sehen”, nach 10 Wochen: leider streiken die Arbeiter in Polen. Unsere Gäste haben dann im Hotel geschlafen. Das ärgert mich als Kunden ganz gewaltig und ich kann sehr gut nachvollziehen, warum ein Konkurrent so etwas abmahnt. Versetzen Sie sich doch einmal in die Lage des Kunden: Wenn die wüssten, was Sache ist, würden sie vielleicht nicht bei Ihnen kaufen, und zwar aus völlig nachvollziehbaren Gründen. Die Schlussfolgerung sollte sein, sich nicht über Richter oder Abmahner zu beklagen, sondern nur das zu versprechen, was man auch wirklich halten kann. Bei den allermeisten Shops klappt dies zumindest und die sind - zu Recht - im Wettbewerb auch klar im Vorteil.

  13. Christian

    @Föhlisch: 10.000 Artikel, davon 99% ohne Probleme –> wir haben also gerade mal bei ca. 100 Artikel vielleicht Schwierigkeiten. Soll ich nun meine Mitarbeiter entlassen und meinen Laden “dicht” machen? Wir wollen doch die Wirtschaft bereichern und nicht abgwürgen. Ich kann Ihre Argumentation schon verstehen aber die Konsequenzen stehen in keinem Verhältnis. Wenn Sie in ein stationäres Geschäft gehen und nach einer Waschmaschine fragen, dann zeigt Ihnen der Händler z.B. den Miele Katalog - Sie suchen sich eine Waschmaschine aus und der Händler bestellt diese bei Miele - am nächsten Tag erhält der Händler die Mitteilung, dass diese Maschine ausverkauft ist. War das nun auch wettbewerbswidrig? Diese Situation ist Standard bei allen Händlern die etwas verkaufen, was nicht am Lager war. Keiner will absichtlich den Kunden täuschen, denn damit verdienen wir kein Geld!

  14. Steffen

    @Hans
    Ich bestelle bei Ihnen eine Hose in Gr. M - die wird im Shop als Verfügbar angezeigt, kann diese bestellen und jetzt sagen sie Sorry Gr. M haben wir leider nicht - unser Shop kann den Lagerbestand nicht richtig abbilden…? Genau aus diesem Grund gibt es doch die Verpflichtung zur Lieferbarkeit und zur Lieferzeit. Sie als Händler haben die Pflicht Ihren Lagerbestand richtig abzubilden. Ich als kleiner Shopbetreiber kann das auch, wieso können Sie es nicht? Ich finde das eine berechtigte Frage.

    Hier zwei Tipps falls Sie Tatsächlich einen XT:C Shop verwenden: http://www.gunnart.de/tipps-und-tricks/warenbestands-ampel-mit-xtcommerce/

    und immer wieder lesenswert: http://www.xtc-load.de/2009/10/xtcommerce-anwenderhandbuch-210/

    Kostenloses Wawi: http://www.jtl-software.de/

    Meine Erfahrung zeigt das man auch als “minni” Shopbetreiber mit nur geringem Budget für Shop, Wawi etc. auch erfolgreich sein kann. Verkauft wird nur Lagerware und die Verfügbarkeit wird in Echtzeit im Shop abgebildet. Ist ein Artikel ausverkauft, auch bei Atributen, kann dieser nicht mehr bestellt werden. Der Kunde wird somit nicht hingehalten und ist zufrieden.
    Da gebe ich Dr. Föhlisch vollkommen recht, es kann nicht sein das kurze Lieferzeiten für Ware angegeben werden die sich nicht im Lager des Händlers/Großhändlers befinden. Im Electronic Consumer ShopUmfeld werden min. täglich die aktuellen Lagerbestände der/des Großhändlers per csv. Import eingespielt…warum nur?

  15. Dr. Carsten Föhlisch

    @Christian: Nein, nicht den Laden dicht machen, sondern bei 1% der Artikel wahrheitsgemäß sagen, dass die Lieferzeit unklar ist. Das Ladengeschäft-Beispiel passt nicht, denn wenn der Kunde nach der Waschmaschine fragt, ist dies etwas völlig anderes als wenn der Händler aktiv damit wirbt, dass er diese binnen X Tagen liefern kann. Genau darum geht es. Wenn keine falschen Versprechungen gemacht werden, ist dies weder wettbewerbsrechtlich zu beanstanden noch aus Kundensicht ärgerlich.

  16. Christian

    @Föhlisch: Leider sagt mir meine Zauberkugel nicht, welche Artikel zu diesen 1% zählen. Da ich auch nicht weiß, ob ein Artikel vom Hersteller noch einmal nachproduziert wird, wenn dieser Abverkauft wurde. Ich kanndie 1% der Artikel nicht einschränken - tja, was schreibt hier der Gesetzgeber vor. Ich müsste alle Artikel deaktivieren, denn ich kann bei keinem Artikel eine Garantie übernehmen, dass wenn ich diesem beim Hersteller bestelle, dieser Artikel am Lager ist oder gerade nachproduziert wird oder einfach aus dem Sortiment genommen wurde. Im Grunde kann ich trotz Warenwirtschaft die alle paar Sekunden die Bestände aktualisiert, trotz unserem Bemühen die Artikel zu pflegen (bei Artikeln wo wir eine Info vom Hersteller bekommen haben, ändern wir natürlich die Lieferzeit) keinen Artikel anbieten ohne die Vorschriften zu verletzten. Was schlagen Sie uns vor - also bitte nichts theoretisches, sondern ein Vorschlag den wir auch umsetzten können? Wir möchten wirklich gerne alles richtig machen!

  17. Dr. Carsten Föhlisch

    @Christian: Ich schlage ganz praktisch vor, zu den Kunden genauso ehrlich zu sein wie hier in den Blog-Kommentaren und den Lieferstatus so anzupassen, dass der Kunde weiß, ob er tatsächlich mit einer Lieferung in 3-4 Tagen rechnen kann oder nicht. Wenn der Artikel zu 99% in 3-4 Tagen geliefert wird, ist es kein Problem, wenn dies durch unvorhergesehene Umstände einmal nicht zutrifft. Wenn aber ein Artikel nur zu 1% pünktlich geliefert werden kann, würde ich diesen ganz aus dem Sortiment nehmen. Wenn es tatsächlich so ist, dass sich überhaupt gar nicht sagen lässt, welche Artikel geliefert werden können oder nicht, was ich mir nur in der Theorie vorstellen kann, würde ich weniger Artikel anbieten oder den Hersteller wechseln. Ich glaube aber - wie gesagt - dass es praktisch möglich ist und zur Pflicht eines Unternehmers gehört, die Verfügbarkeit seines Sortiments im Griff zu haben. Und übrigens: in anderen Ländern (z.B. Frankreich) ist es meines Wissens sogar ausdrücklich verboten, nicht verfügbare Artikel anzubieten. Auch nach deutschem Recht ist eine “Stornierung” durch den Händler nicht einfach möglich, sondern es gilt der Vertrag. Auch zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen sollte man daher nur solche Artikel anbieten, die man mit Sicherheit liefern kann.

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  19. Matthias

    ich kann Christian da nur beipflichten. Der Gesetzgeber macht es sich doch sehr einfach. Viele Hersteller machen es sich ja auch sehr einfach. Da sind die Lieferzeiten von vielen Herstellern auch dehnbar wie Gummi. Als Webshopbetreiber ist man dann in der Zwickmühle. Man kann man sich einfach nicht darauf verlassen, dass der Hersteller eine veranschlagte Lieferzeit von 1 bis 2 Wochen auch einhält. Der Gesetzgeber fordert das aber von dem Webshopbetreiber. Das finde ich absolut unfair. Man ist ja bemüht auch gesetzeskonform zu sein. Aber wer kann sich denn für ein Haufen Geld ein Lager leisten, mit Ware, die er dann später vielleicht gar nicht los wird? Da kann sich so manch einer auch schnell komplett ruinieren, wenn das Webgeschäft nicht so läuft, wie anfänglich gedacht.

  20. Sind Lieferzeiten verbindlich? » Grundlagenwissen, Tipps und Tricks rund um rechtliche Fragen von Shopbetreibern. » shopbetreiber-recht.de

    [...] LG Hamburg entschied innerhalb kurzer Zeit zwei mal (Urteil v. 12.05.2009, Az: 312 O 74/09 und Urteil vom 11.09.2009; Az. 312 O 637/08), dass die im Shop angegebenen Lieferzeit auch einzuhalten sind. Das Gericht sah eine zumutbare [...]

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