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Was in einem Impressum stehen sollte |
Abmahnungen | 6253 mal gelesen
Als Shopbetreiber sind Sie verpflichtet, umfassend und deutlich Angaben zu Ihrem Unternehmen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Unvollständige oder unpräzise Angaben können zum einen mit Bußgeldern geahndet und darüber hinaus durch Wettbewerber und Verbände kostenpflichtig abgemahnt werden.
Lesen Sie hier, wie Sie diesen Abmahnungen entgehen können.
Die nachstehenden Punkte sollten von jedem Shopbetreiber beachtet werden. Da jedoch je nach Rechtsform noch weitere Informationspflichten anfallen können, sollten Sie im Zweifel einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu Rate ziehen.
Verlinkung
Die Angaben des Impressums müssen von jeder Seite der Website aus durch einen Link „Impressum“ verlinkt werden, alternativ kann der Link auch als „Anbieterkennzeichnung“ bezeichnet werden. Laut einem wichtigen BGH-Grundsatzurteil kann die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die über zwei Links erreichbar ist (hier: die Links „Kontakt“ und „Impressum“), den Voraussetzungen entsprechen, die an eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit i.S.v. § 5 TMG zu stellen sind. Gleiches gilt bei eBay für die Verweiskette „mich“ und „Impressum“. Auch diese ist zulässig (KG Berlin).
Platzierung
Nicht ausreichend ist es etwa, wenn die Angaben lediglich in den AGB vorhanden sind, erst nach mehr als zwei Klicks oder Scrollen über mehrere Seiten erreichbar sind (OLG Brandenburg, Urteil vom 13.06.2006, Az. 6 U 121/05). Dies gilt auch, wenn der Link unklar bezeichnet ist (z.B. „backstage“, OLG Hamburg, Beschluss vom 20.11.2002, Az. 5 W 80/02).
Firmierung
Gewerbetreibende ohne Handelsregistereintrag müssen im Geschäftsverkehr immer mit Vor- und Zunamen auftreten. Bei der GbR sind die Namen aller Gesellschafter aufzuführen. Neben den Namen dürfen auch Branchenbezeichnungen (z.B. „Muster-Shop“) verwendet werden, diese sind aber nicht Bestandteil des offiziellen Unternehmensnamens. Durch Zusätze zum Namen darf nicht der Eindruck entstehen, dass die Firma im Handelsregister eingetragen ist. Zudem darf keine Verwechslungsgefahr zu anderen Unternehmen aus der gleichen Branche bestehen. Der Systematik des HGB nach kann nur ein eingetragener Kaufmann oder eine Handelsgesellschaft eine Firma i.S.d. § 17 HGB führen. Daher ist beim nicht eingetragenen Einzelgewerbetreibenden der Zusatz „Firma“ irreführend i.S.d. §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Es wird der Eindruck erweckt, es handele sich um eine im Register eingetragene Firma. Deshalb darf der Einzelgewerbetreibende stets nur mit Vor- und Zunamen und einer Geschäfts- bzw. Branchenbezeichnung auftreten.
Rechtsformzusatz
Handelt es sich nicht um einen Einzelunternehmer, muss neben Vor- und Zuname mindestens eines Vertretungsberechtigten deutlich kenntlich gemacht werden, um welche Rechtsform es sich handelt. So müssen Einzelkaufleute einen Rechtsformzusatz wie bspw. "e.K.", eine Offene Handelsgesellschaft hingegen "oHG" oder "OHG" anfügen.
Vertretungsberechtigter
Auch sind Angaben zur Vertretungsbefugnis zu machen, d.h. "verantwortlich" reicht nicht aus. Es muss klar sein, wer der Vertretungsberechtigte ist.
Vertretungsberechtigt ist, wer für die Firma nach außen rechtlich verbindlich handelt (z.B. Inhaber, Geschäftsführer, Gesellschafter). Nicht zu den Vertretungsberechtigten gehören Urlaubsvertretung, Ehepartner oder volljährige Kinder.
Zusatz Geschäftsführer
Der Zusatz „Geschäftsführer“ ist als Irreführung über die Unternehmensgröße ebenfalls wettbewerbswidrig i.S.d. §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG, wenn es sich um einen Einzelunternehmer handelt. Hier gibt es nämlich nicht wie bei der GmbH einen Geschäftsführer im rechtlichen Sinne. Daher handelt es sich bei diesem Zusatz (sogar beim eingetragenen Kaufmann) um eine Irreführung über die Größe des Unternehmens. Zulässig ist jedoch die Angabe „Geschäftsführung“, da dieser Zusatz nicht auf einen echten Geschäftsführer i.S.d. § 35 GmbHG hindeutet, sondern nur klarstellt, wer tatsächlich die Geschäfte führt.
Vorname
Ein Verstoß gegen die Anbieterkennzeichnungspflicht liegt z.B. auch schon vor, wenn der Vorname fehlt oder abgekürzt wird (LG Berlin, bestätigt durch KG Berlin, zuletzt auch das OLG Düsseldorf). Die Angabe von Vor- und Zuname des Inhabers bzw. eines oder mehrerer Vertretungsberechtigter ist stets erforderlich.
Unterscheidung zwischen Verkäufer und Website-Betreiber
Unterscheiden sich Website-Betreiber und Verkäufer, muss dies hinreichend deutlich gemacht werden (z.B. nach OLG Düsseldorf der einzelne Anbieter auf der Plattform mobile.de).
Telefonnummer
Nachdem in Deutschland lange Zeit Unklarheit darüber herrschte, ob auch eine Telefonnummer im Impressum anzugeben sei, entschied der EuGH im Oktober 2008, dass diese nicht angegeben werden muss, wenn es eine andere Möglichkeit der schnellen, elektronischen Kontaktaufnahme gibt. Allerdings sollte eine Telefonnummer schon unter dem Gesichtspunkt des Kundenservices immer angegeben werden.
Ladungsfähige Anschrift
Die Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort ist unbedingt erforderlich, eine Postfachadresse genügt nicht. Es muss sich um eine ladungsfähige Anschrift handeln (§1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV).
Bei einer juristischen Person ist die Zustellung von Willenserklärungen (§ 15 a HGB) sowie von gerichtlichen Schriftstücken (§ 185 Abs. 2 ZPO) an die im Register eingetragene Adresse möglich. Ist das Unternehmen aber umgezogen, ohne dies im Register anzumelden, ist die sog. öffentliche Zustellung möglich, welche mit vielen Nachteilen für das Unternehmen verbunden ist. Die Registerdaten sollten daher immer gepflegt und aktuell gehalten werden. Dies sollte eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein, wird in der Praxis aber oft vernachlässigt.
Im Übrigen müssen diese Angaben immer aktuell sein. Wenn Sie umziehen bzw. den Sitz Ihres Unternehmens verlegen, muss sich diese Änderung auch im Impressum widerspiegeln. Aktualisieren Sie die Daten nicht, drohen Abmahnungen. Das LG Leipzig (Urteil v. 15.12.2009, Az: 1HK O 3939/09) entschied explizit, dass hier ein Wettbewerbsverstoß liegt.
Kontaktformular
Das LG Essen entschied, dass ein Kontaktformular im Impressum nicht den Pflichten des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG genügt. Vielmehr muss auch eine E-Mail-Adresse genannt werden. Damit wird die Pflicht der Angabe einer Möglichkeit zur schnellen, elektronischen Kontaktaufnahme erfüllt.
Handelsregister- und Steuerangaben
Handelsregisterangaben und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr) nach § 27a UStG sind anzugeben, sofern vorhanden. Bestimmte Gesellschaften müssen im Handelsregister eingetragen sein (z.B. OHG, KG, GmbH, AG) oder haben in aller Regel eine USt-IdNr. Das Fehlen dieser Angaben ist wettbewerbswidrig, so das OLG Düsseldorf (Urteil v. 18.12.2007, Az. I-20 U 17/07 ) und das OLG Hamm.
Außerdem sind das Gewerberegister und die Gewerberegisternummer zu nennen, sofern sie vorhanden sind. Die Steuernummer gehört nicht ins Impressum, sondern nur auf Rechnungen. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer muss dagegen im Impressum angegeben werden.
Bei bestimmten, sog. reglementierten Berufen sind Zusatzangaben erforderlich (z.B. zuständige Aufsichtsbehörde, Kammer, berufsrechtliche Regelungen).
Disclaimer
Disclaimer, d.h. Haftungsausschlüsse für Links oder Inhalte der eigenen Seite, sind meist sinnlos und bewirken häufig das Gegenteil, weil der Eindruck entsteht, man sei sich darüber im Klaren, dass man fragwürdige Seiten verlinkt. Insbesondere pauschale Haftungsausschlüsse im Impressum, die sich auf das vielzitierte Urteil des LG Hamburg beziehen, sind wirkungslos. Denn das LG Hamburg hat gar nicht das entschieden, was in diesen Disclaimern steht.
Links auf fremde Seiten sollten Sie bei Erstellung sorgfältig überprüfen und müssen Sie ab Kenntnis eines Rechtsverstoßes entfernen, weil Sie sonst selbst haftbar für die fremden Inhalte sind. Disclaimer, mit denen Sie sich von verlinkten Seiten pauschal distanzieren, sind rechtlich wirkungslos.
"Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt"?
In letzter Zeit liest man diesen Hinweis immer öfter in Impressen. Konkret lautet der Hinweis:
"Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!
Sollte irgendwelcher Inhalt oder die designtechnische Gestaltung einzelner Seiten oder Teile dieser Internetseite fremde Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen oder anderweitig in irgendeiner Form wettbewerbsrechtliche Probleme hervorbringen, so bitten wir unter Berufung auf § 8 Abs. 4 UWG, um eine angemessene, ausreichend erläuternde und schnelle Nachricht ohne Kostennote."
Teilweise erfolgen danach noch Verweise auf eine Schadensminderungspflicht des Abmahners. Rechtlich gesehen sind derartige Texte vollkommen ohne Belang. Die Aufwendungsersatzansprüche sind gesetzlich normiert und können nicht durch einen solchen Hinweis für nicht anwendbar erklärt werden. Die Abmahnung an sich ist bereits eine "Wohltat" für den Rechtsverletzer. Gäbe es in Deutschland dieses Instrument nicht, könnte der Verletzte sofort Klage einreichen und die Kosten für den Verletzter wären um ein Vielfaches höher.
Vereinzelt wurde auch darüber berichtet, dass eben dieser Hinweis abgemahnt wurde. Von der Verwendung ist also abzuraten.
Weitere Informationen finden Sie auch auf www.shopbetreiber-recht.de und in unserem kostenlosen Whitepaper zum Download.



























Am 24. Februar 2010 um 10:56 Uhr
Das sehe ich völlig anders. Zitat: Die Abmahnung an sich ist bereits eine “Wohltat”. Zitat Ende.
Sinnvoller wäre es, den ersten Hinweis auf ein Fehlverhalten kostenlos zuzustellen und bei nicht Beachtung die finanziellen Folgen aufzuführen. Der redliche Händler wird den Mangel umgehend abstellen. Dem Wettbewerb wäre ein Dienst erwiesen.
Der Gauner wird den Mangel nicht abstellen und kann anschließend kostenpflichtig dazu gezwungen werden.
Die derzeitige Regelung bestraft natürliches, menschliches Verhalten, nämlich Fehlbarkeit und ist für einige (einen) wenige(r) ein Selbstbedienungsladen zur persönlichen Bereicherung zum Nachteil Anderer. Das vernichtet Volksvermögen und wird in einer sozialen Gesellschaft abgelehnt.
Die derzeitige Abmahnregelung treibt Blüten, die schier unglaublich sind und deren Beschreibung leider den Rahmen hier sprengen würde.
Am 26. Februar 2010 um 11:11 Uhr
[...] in einem Shop-Impressum stehen sollte, gibt es auf shopbetreiber-blog.de zu [...]
Am 3. Mai 2010 um 17:13 Uhr
So ein Zitat kann wirklich nicht kommentarlos stehen gelassen werden. Völlig Ihrer Meinung Herr Vieten !!!!
Am 25. Mai 2010 um 17:54 Uhr
Woraus wird die Pflicht zur Angabe der Eintragung im Gewerberegister gezogen? § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG führt das Gewerberegister gerade nicht auf.
Am 14. Juli 2010 um 15:05 Uhr
[...] zum Website-Betreiber und Verkäufer (z.B. Firma, Anschrift, E-Mail, Telefon [...]