eughDie Frage der Ausrichtung des eigenen Shops auf ausländische Verbraucher ist von extrem wichtiger Bedeutung für Händler. Denn wenn sich der Shop aktiv auf ausländische Verbraucher richtet, kann der Verbraucher in seinem Staat den Händler verklagen. Und zwar nach dem Recht des Verbraucherstaates. Bisher war ungeklärt, wann genau sich ein Shop auch auf das Ausland ausrichtet, nun hat der EuGH hier aber klare Kriterien genannt.

Lesen Sie mehr über das Urteil.

Am 07.12.2010 hat der EuGH sein Urteil in den Rechtssachen C-585/08 und C-144/09 gefällt. Wir hatten bereits über die Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak berichtet, die sehr viele Kriterien in ihre Gesamtschau zur Bestimmung des “Ausrichtens” einbezog.

Rechtssache Pammer

In der Rechtssache Pammer (C-585/08) buchte ein in Österreich wohnender Verbraucher eine Frachtschiffreise bei einem Unternehmen mit Sitz in Deutschland. Das Unternehmen hatte die Reise auf ihrer Internetseite beschrieben.

Der Verbraucher verweigerte jedoch den Reiseantritt und verlangte den Reisepreis zurück, da das Schiff nicht den beschriebenen Bedingungen entsprach. Er verklagte das deutsche Unternehmen vor einem Gericht in Österreich.

Die Reederei war der Meinung, dass sie in Österreich gar keine geschäftliche Tätigkeit ausübe und erhob die Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts.

Der Oberste Gerichtshof Österreichs legte dann folgende Fragen dem EuGH vor:

1. Stellt eine Frachtschiffreise eine Pauschalreise im Sinne des Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EG) 44/2001 dar)

2. Bei Bejahung der Frage 1: Reicht es für das “Ausrichten” der Tätigkeit (auf den Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat,) im Sinnte von Art. 15 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 44/2001 aus, dass eine Website des Vermittlers im Internet abrufbar ist?

Rechtssache Alpenhof

In der Zugleich entschiedenen Rechtssache Alpenhof (C-144/09) ging es um einen ähnlich gelagerten Fall. Ein deutscher Verbraucher buchte ein Hotel in Österreich im Internet. Der Verbraucher war aber mit dem Hotel unzufrieden und reiste ohne Zahlung der Rechnung wieder ab.

Daraufhin verklagte ihn das Hotel vor einem österreichischen Gericht. Der deutsche Verbraucher war jedoch der Meinung, dass er vor einem deutschen Gericht verklagt werden müsse und erhob ebenfalls die Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts.

Der Oberste Gerichtshof legte auch hier dem EuGH eine Frage vor:

“Reicht es für das “Ausrichten” der Tätigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) 44/2001 aus, dass eine Website des Vertragspartners des Verbrauchers im Internet abrufbar ist?”

Einstufung als Pauschalreise

Zunächst antwortete der Gerichtshof auf die erste Frage in der Rechtssache Pammer,

“dass ein Vertrag über eine Frachtschiffreise wie der im Ausgangsverfahren fragliche einen Reisevertrag, der für einen Pauschalpreis kombinierten Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsieht, im Sinne von Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 darstellt.”

Ausrichtung

Die Generalanwältin hatte bereits eine umfassende Liste mit Kriterien, anhand derer die Ausrichtung einer Webseite beurteilt werden soll, aufgestellt. Dazu zählten unter anderem:

  • Angaben auf der Website
  • Geschäfte der Vergangenheit
  • Verwendete Sprache
  • Verwendete Top-Level-Domain
  • Art der Angebotenen Tätigkeiten
  • Werbung im Ausland

Bloße Existenz der Website genügt nicht

Der EuGH stellt zunächst – wie auch schon die Generalanwältin in ihrem Schlussantrag – fest, dass die bloße Existenz einer Website nicht genügt, um eine Ausrichtung der Tätigkeit des Unternehmers auf den Verbraucherstaat anzunehmen.

Angabe einer Adresse reicht nicht

Auch die Angabe einer geografischen Adresse des Unternehmers oder die seiner Telefonnummer ohne internationale Vorwahl sind keine Anhaltspunkte dafür, dass der Händler mit ausländischen Verbrauchern Verträge schließen wollte.

“Solche Angaben weisen nämlich nicht darauf hin, dass der Gewerbetreibende seine Tätigkeit auf einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten ausrichtet, da Angaben dieser Art auf jeden Fall erforderlich sind, um einen Verbraucher mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist, die Kontaktaufnahme zu diesem zu ermöglichen.”

Kriterien des Gerichtshofes

Anschließend nennt der EuGH die Kriterien, anhand derer das Ausrichten einer Website zu beurteilen ist.

“Zu den Anhaltspunkten, anhand deren sich feststellen lässt, ob eine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers “ausgerichtet” ist, gehören alle offenkundigen Ausdrucksformen des Willens, Verbraucher in diesem Mitgliedsstaat als Kunden zu gewinnen.”

Diese allgemein gehaltene Aussage konkretisiert der Gerichtshof dann weiter.

Offenkundige Anhaltspunkte

Der Wille des Unternehmers, sich an ausländische Verbraucher zu richten, trifft offenkundig zu Tage bei der Angabe, dass dieser seine Dienstleistungen oder Produkte in einem oder mehreren namentlich genannten Mitgliedstaaten anbietet.

Hieraus kann man schließen, dass eine uneingeschränkte Länderauswahl im Bestellprozess (Drop-Down-Box bei der Adresseingabe) ein soll offenkundiger Anhaltspunkt ist.

Auch das Schalten von Anzeigen in Suchmaschinen verschiedener Mitgliedstaaten ist ein solch offenkundiger Anhaltspunkt.

Allerdings hängt die “Ausrichtung” nicht nur von “derart auf der Hand liegender Anhaltspunkte” ab, so der Gerichtshof.

Weitere Kriterien

Der Gerichtshof zählt dann weitere Kriterien auf, die möglicherweise miteinander kombiniert erfüllt sein müssen, um die Ausrichtung zu bejahen.

“Hierbei handelt es sich um den

  • internationalen Charakter der fraglichen Tätigkeit, wie bestimmter touristischer Tätigkeiten
  • die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl
  • die Verwendung einer anderen TopLevelDomain als dem des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer niedergelassen ist, also z.B. “.de” oder “.es”
  • die Verwendung einer neutralen TopLevelDomain wie z.B. “.com”
  • Anfahrtsbeschreibungen von einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten aus zum Ort der Dienstleistung oder
  • die Erwähnung internationaler Kundschaft, die sich aus in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Kunden zusammensetzt, insbesondere durch die Wiedergabe von Kundenbewertungen”

Verwendete Sprache oder Währung

Die auf der Website verwendete Sprache oder Währung ist dagegen kein Kriterium zur Bestimmung der Ausrichtung. Dies ergibt sich aus dem 24. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 593/2008. Darin ist eine gemeinsame Erklärung des Rates und der Kommission wiedergegeben. Nach dieser ist für die Beurteilung, ob eine Tätigkeit auf einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten ausgerichtet ist, nicht von Bedeutung.

Allerdings kann dies zu einem relevanten Kriterium werden, wenn der Nutzer der Website die Sprache und die Währung umstellen kann.

Nationale Gerichte müssen prüfen

Ob die vom EuGH aufgestellten Kriterien jedoch erfüllt sind und damit eine Ausrichtung zu anzunehmen oder abzulehnen ist, liegt in den Prüfungspflichten der nationalen Gerichte, da der EuGH lediglich abstrakte Rechtsfragen beantwortet und nicht einzelne Fälle entscheidet.

Antwort auf die Vorlagefragen

Abschließend antwortet der EuGH auf die Vorlagefragen wie folgt:

1. Ein Vertrag über eine Frachtschiffsreise wie der im Ausgangsverfahren der Rechtssache C-585/08 fragliche stellt einen Reisevertrag, der für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsieht, im Sinne von Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil? und Handelssachen dar.

2. Für die Feststellung, ob ein Gewerbetreibender, dessen Tätigkeit auf seiner Website oder der eines Vermittlers präsentiert wird, als ein Gewerbetreibender angesehen werden kann, der seine Tätigkeit auf den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 „ausrichtet“, ist zu prüfen, ob vor einem möglichen Vertragsschluss mit dem Verbraucher aus diesen Websites und der gesamten Tätigkeit des Gewerbetreibenden hervorgeht, dass dieser mit Verbrauchern, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, darunter dem Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers, wohnhaft sind, in dem Sinne Geschäfte zu tätigen beabsichtigte, dass er zu einem Vertragsschluss mit ihnen bereit war.

Die folgenden Gesichtspunkte, deren Aufzählung nicht erschöpfend ist, sind geeignet, Anhaltspunkte zu bilden, die die Feststellung erlauben, dass die Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet ist, nämlich

  • der internationale Charakter der Tätigkeit,
  • die Angabe von Anfahrtsbeschreibungen von anderen Mitgliedstaaten aus zu dem Ort, an dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist,
  • die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendeten Sprache oder Währung mit der Möglichkeit der Buchung und Buchungsbestätigung in dieser anderen Sprache,
  • die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl,
  • die Tätigung von Ausgaben für einen Internetreferenzierungsdienst, um in anderen Mitgliedstaaten wohnhaften Verbrauchern den Zugang zur Website des Gewerbetreibenden oder seines Vermittlers zu erleichtern,
  • die Verwendung eines anderen Domänennamens oberster Stufe als desjenigen des Mitgliedstaats der Niederlassung des Gewerbetreibenden und
  • die Erwähnung einer internationalen Kundschaft, die sich aus in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Kunden zusammensetzt.

Es ist Sache des nationalen Richters, zu prüfen, ob diese Anhaltspunkte vorliegen.

Hingegen ist die bloße Zugänglichkeit der Website des Gewerbetreibenden oder seines Vermittlers in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, nicht ausreichend. Das Gleiche gilt für die Angabe einer elektronischen Adresse oder anderer Adressdaten oder die Verwendung einer Sprache oder Währung, die in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden die üblicherweise verwendete Sprache und/oder Währung sind.”

Fazit

Wollen Sie nur Verbraucher im Inland ansprechen, sollten Sie Ihren Shop anhand der vom EuGH aufgestellten Kriterien überprüfen und gegebenenfalls daran anpassen. Richten Sie sich – vielleicht auch unbewusst – doch an Verbraucher aus dem Ausland, müssen Sie deren Verbraucherschutzvorschriften einhalten und können auch in diesen Staaten verklagt werden.

Aber Sie können auch in Deutschland für Verstöße z.B. gegen französische Verbraucherschutzvorschriften abgemahnt werden, allerdings nur von der Wettbewerbszentrale. (mr)

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