Es kommt häufig vor, dass der Händler Ware zum Verbraucher schickt, diese aber entweder gar nicht oder nur zum Teil ankommt. Aber welche Folgen hat das eigentlich für den Händler? Muss er die bestellte Ware noch einmal liefern? Oder muss er den Kaufpreis erstatten? Oder hat der Verbraucher in diesem Fall schlicht Pech gehabt? Diese Frage hat das OLG Hamm beantwortet.

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Ein Verbraucher kaufte in einem Online-Shop Gold- und Silbermünzen. Als er dann die Sendung erhielt, waren darin allerdings nur die Silbermünzen enthalten, die Goldmünzen fehlten. Daraufhin verklagte der Verbraucher den Händler auf Lieferung der fehlenden Münzen. Es stand fest, dass die fehlenden Münzen irgendwo auf dem Transportweg aus der Sendung entnommen wurden.

Urteil des LG Bielefeld

Das LG Bielefeld gab dieser Klage in erster Instanz statt und verurteilte den Händler zur Lieferung.

“Der Beklagte schulde, was die Goldmünzen angehe, dem Kläger weiterhin Erfüllung.”

Dass dieses Urteil keinen Bestand haben konnte, zeigt schon ein Blick in die BGH-Rechtsprechung zu dem Thema. Bereits im Jahr 2003 entschied der BGH (Urteil v. 16.07.2003, VIII ZR 302/02), dass ein Händler nicht mehr zur Lieferung verpflichtet ist, wenn die Ware auf dem Transport verloren geht.

Urteil des OLG Hamm

Gegen das Urteil des LG Bielefeld legte der Beklagte Berufung ein. Diese hatte auch beim OLG Hamm (Urteil v. 24.05.2011, I-2 U 177/10) Erfolg.

“Nach § 275 Abs. 1 BGB ist der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, soweit sie für den Schuldner unmöglich ist. So liegt die Sache hier, weil die Goldmünzen auf dem Transportweg von einem unbekannten Dritten gestohlen wurden.”

Schickschuld

Zunächst stellt das OLG fest, dass es sich bei der Lieferung der Goldmünzen im Wege des Fernabsatzes um eine sog. Schickschuld handelt.

“Nach § 243 Abs. 1 BGB beschränkt sich das Schuldverhältnis bei Gattungsschulden – um eine solche geht es bei den zu liefernden Goldmünzen – , wenn der Schuldner zur Leistung einer solchen Sache das seinerseits Erforderliche getan hat, auf diese Sache (“Konkretisierung”). Die Beklagte hat, weil es sich, was die Lieferung der Goldmünzen angeht, um eine Schickschuld handelt, mit der Übergabe an die Transportperson das ihrerseits zur Leistung Erforderliche getan.”

Der Kläger hatte in erster Instanz noch vorgebracht, dass es sich um eine Bringschuld handele. Diese Auffassung trifft allerdings nicht zu.

“Insoweit kann auf BGH (Urteil v. 16.07.2003, VIII 302/02) verwiesen werden: Leistungsort ist nach der Vermutung des § 269 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Absatz 2 der Vorschrift der Ort, an dem der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung hat.

Das ist hier die Niederlassung der Beklagten. Dass es im Versandhandel typische Aufgabe des Verkäufers ist, die Versendung der Kaufsache – auf eigene oder fremde Kosten – zu veranlassen, begründet für sich allein nicht die Annahme, der Empfangsort solle auch der Leistungsort für die Lieferverpflichtung des Verkäufers sein, § 269 Abs. 3 BGB.”

Verlust der Ware

Das Landgericht Bielefeld war weiter der Meinung, dass die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf, nach denen die Gefahr erst mit Übergabe an den Empfänger übergeht, vorschreiben, dass der Händler die Ware im Falle des Verlustes noch einmal liefern muss.

Diese Auffassung trifft allerdings so nicht zu, entschied das OLG Hamm.

“Die vor Einführung der Regelung des § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB beim Versendungskauf allein geltende Vorschrift des § 447 BGB, nach deren Absatz 1 die Gefahr übergeht, sobald der Verkäufer die Sache der mit der Versendung beauftragten Person übergibt, bewirkt, dass der Käufer den Kaufpreis trotz Verlust oder Beschädigung der Sache auf dem Transportweg voll bezahlen muss.

Die Anordnung der Unanwendbarkeit der Vorschrift beim Verbrauchsgüterkauf durch § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB bewirkt, dass diese für den Käufer missliebige Folge beim Verbrauchsgüterkauf nicht eintritt, er also im Falle des Verlustes der Kaufsache auf dem Transportweg – in Fällen, in denen das wie hier zur Leistungsbefreiung des Verkäufers nach § 275 BGB führt – von seiner Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises frei wird, § 326 Abs. 1 BGB, bzw., wenn er schon gezahlt hat, ihm der Kaufpreis zurück zu erstatten ist, § 326 Abs. 4 BGB.

Die Annahme des Landgerichts, der Ausschluss des § 447 BGB beim Verbrauchsgüterkauf durch § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB und die Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen nach § 475 BGB bedeuteten, dass die Beklagte ihre Leistungspflicht erst dann erfüllt habe, wenn sie dem Kläger Besitz und Eigentum übertragen habe, trifft so nicht zu.

Auch wenn die Sache bei Anwendbarkeit des § 447 BGB auf Gefahr des Käufers reist, tritt Erfüllung der nach § 433 BGB geschuldeten Leistungspflicht des Verkäufers – Übergabe und Verschaffung von Eigentum – erst mit Bewirken der Leistung, § 362 Abs. 1 BGB, und mithin erst dann ein, wenn die Transportperson dem Käufer die Sache übergibt. Hier geht es nicht darum, ob die Lieferverpflichtung der Beklagten durch Erfüllung erloschen ist, sondern darum, ob sie wegen Verlustes der Sache auf dem Transportweg von ihrer Lieferpflicht frei geworden ist.”

Fazit

Das OLG Hamm folgt hier konsequent dem BGH, der diese Frage schon vor Jahren geklärt hat. Wirklich gewonnen hat der Händler durch diesen Prozess allerdings nichts, denn den Kaufpreis muss er natürlich noch immer erstatten. Der Verbraucher war hier wohl schlecht beraten. Hätte er statt auf Lieferung gleich auf Erstattung des bereits gezahlten Kaufpreises geklagt, hätte er Recht bekommen und würde jetzt nicht die Prozesskosten tragen müssen. (mr)

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