Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) wurde 2009 durch drei Novellen umfassend geändert. Zu den Änderungen gehörte auch die Neuregelung der werblichen Nutzung von Kundendaten. Eine hierfür geltende Übergangsfrist endet am 31.08.2012. Kundendatenbanken müssen bis dahin bereinigt sein.

Prüfen Sie, ob Sie vom Fristablauf betroffen sindDer mit der sogenannten “BDSG-Novelle II” neu eingeführte § 47 BDSG legt in Nr. 2 fest:

“Für die Verarbeitung und Nutzung vor dem 1. September 2009 erhobener oder gespeicherter Daten ist § 28 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden […] für Zwecke der Werbung bis zum 31. August 2012.”

Diese Übergangsregelung für die Umsetzung der neuen BDSG-Vorschriften gilt demnach nur für Altdaten, die bis zum 01.09.2009 erhoben wurden. Jede Datenerhebung danach muss bereits nach den neuen Vorschriften erfolgt sein.

Ausweitung des Opt-in-Prinzips

Vor der BDSG-Novelle II im September 2009 galt noch ein viel weitreichenderes Opt-out-Prinzip für die werbliche Nutzung von Kundendaten. Nun gilt grundsätzlich das Opt-in-Prinzip.

Werden personenbezogene Daten für Zwecke des Adresshandels oder der Werbung verarbeitet, so ist grundsätzlich eine Einwilligung des Betroffenen notwendig (§ 28 Abs. 3 BDSG). Wird diese elektronisch erteilt, so hat die verantwortliche Stelle die Einwilligung zu protokollieren. Der Betroffene muss zudem deren Inhalt jederzeit abrufen und die Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen können.

Ausnahme: Listendatenprivileg

Auch das Listendatenprivileg, das die werbliche Nutzung bestimmter Daten ohne Einwilligung ermöglicht, hat mit der BDSG-Novelle einige Änderungen erfahren.

Die Datenverarbeitung zum Adresshandel oder zu Werbezwecken kann jedoch nach wie vor auch ohne Einwilligung zulässig sein, wenn es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe handelt, die Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, Name, Titel, akademischen Grad, Anschrift, Geburtsjahr und die Zugehörigkeit zu dieser Personengruppe umfassen.

Ausdrücklich nicht unter das Listendatenprivileg fallen hingegen E-Mail-Adressen oder Telefonnummern!

Transparenz- und Dokumentationspflichten

Listendaten dürfen für Zwecke der Werbung für eigene Angebote und für berufsbezogene Werbung (B2B) genutzt werden. Eine Werbung für fremde Angebote ist möglich, wenn sowohl der Adresseigner als auch das beworbene Unternehmen klar erkennbar sind.

Eine Weitergabe von Listendaten ist nur zulässig, wenn das ursprünglich erhebende Unternehmen in der Werbung eindeutig benannt wird. Die Herkunft der Listendaten ist nachweisbar zu dokumentieren. Gemäß § 34 Abs. 1a BDSG hat:

“…die übermittelnde Stelle die Herkunft der Daten und den Empfänger für die Dauer von zwei Jahren nach der Übermittlung zu speichern und dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft über die Herkunft der Daten und den Empfänger zu erteilen. [Dies] gilt entsprechend für den Empfänger.”

Die erweiterten Transparenz- und Dokumentationspflichten gelten ab dem 01.09.2012 auch für Altdatenbestände.

Konsequenzen bei Verstößen

Verstöße gegen das BDSG können von den Aufsichtsbehörden mit einer Geldbuße von bis 50.000 Euro geahndet werden (§ 43 Abs. 1 BDSG). In besonderen Fällen, etwa wenn Daten trotz Widerspruch des Betroffenen für Werbezwecke genutzt werden, kann sich sich das Bußgeld auf bis zu 300.000 Euro erhöhen. Da die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil des Täters übersteigen soll, können diese Höchstgrenzen sogar noch überschritten werden.

Umgang mit Altdatenbeständen

Erfüllen Altdaten die Voraussetzungen einer dokumentierten Einwilligung bzw. des Listendatenprivilegs nicht, dürfen diese Datensätze ab September nicht mehr für Werbezwecke gespeichert und genutzt werden. Kundendaten, die vor dem 01.09.2009 erhoben wurden, sollten daher zunächst aus der Kundendatenbank separiert und genau auf die Einhaltung der neuen Vorschriften geprüft werden.

Sollen Altdaten, die nicht dem Listendatenprivileg unterliegen, weiterhin zu Werbezwecken verwendet werden, können entsprechende Einwilligungen noch bis zum Fristablauf eingeholt werden.

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