Abmahnung VerfügbarkeitIm Online-Shop sind Angaben zur Verfügbarkeit der Waren zu machen. Dabei muss jeder Händler auf Genauigkeit achten. Die Verfügbarkeit darf weder zu hoch noch zu niedrig angegeben werden, beides kann eine Irreführung darstellen. Jüngst wurde Zalando wegen fehlerhafter Angaben bei der Warenverfügbarkeit abgemahnt.

Was heißt “Noch drei Artikel verfügbar”? Und kann es irreführend sein, wenn mehr als drei Artikel verfügbar sind?

Irreführung bei der Warenverfügbarkeit

Zalando wurde wegen der Angabe “Noch drei Artikel verfügbar” jetzt abgemahnt, denn tatsächlich waren nicht “noch drei Artikel verfügbar”, sondern mehr – wie wohl Recherchen des NDR ergeben haben sollen.

Anschließend hat die Redaktion des NDR die Wettbewerbszentrale über die Ergebnisse informiert, die Zalando daraufhin wegen Irreführung von Verbrauchern abmahnte.

Druckausübung auf den Verbraucher

Begründet wird der Wettbewerbsverstoß damit, dass auf den Verbraucher unzulässigerweise Druck ausgeübt werde, wenn die Warenverfügbarkeit knapper angegeben wird als sie tatsächlich ist.

Der Verbraucher könne dann denken “Ohje, nur noch 3 Stück vorhanden, dann muss ich schnell bestellen”, ohne dass er sich zuvor evtl. Vergleichsangebote anschaut.

Objektiv falsche Angabe

Das Gesetz sanktioniert in § 5 Abs. 1 UWG irreführende geschäftliche Handlungen.

“Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit […]”

Steht im Shop “noch 3 Artikel verfügbar”, tatsächlich sind aber noch 200 verfügbar, dann ist die Angabe im Shop objektiv betrachtet falsch und erfüllt damit den Tatbestand der Irreführung.

Nicht erforderlich ist, dass die falsche Angabe auch eine Täuschungseignung hat.

Geschäftliche Relevanz

Allerdings muss sich dieser objektive Verstoß an der Relevanzgrenze des § 3 UWG messen lassen. Denn unlautere geschäftliche Handlungen sind nur dann unzulässig, wenn sie geeignet sind, die geschäftlichen Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen.

Daran könnte der Unterlassungsanspruch bei der Abmahnung gegen Zalando scheitern. Denn das ein Verbraucher wirklich denkt “Ohje, nur noch 3 Stück vorhanden, dann muss ich schnell bestellen” – die falsche Angabe also Einfluss auf seine geschäftliche Entscheidung hat – ist keineswegs offensichtlich.

Dies kann sicherlich gelten, wenn der Artikel mit einem großen Rabatt beworben wird. Dann wird der Kunde sicher eher schnell und “ohne nachzudenken” bestellen, weil er sonst Angst hat, den rabattierten Preis nicht zu erhalten.

Künstliche Verknappung als Geschäftsmodell?

Allerdings muss man sich auch die Frage stellen, weshalb ein Unternehmer auf seine Website schreibt, er habe nur noch 3 Artikel, wenn man im Warenkorb dann mehr als drei auswählen und bestellen kann.

Nach Aussagen von Zalando sei die Formulierung „Noch 3 Artikel verfügbar“ als eine Mindestangabe bei niedrigem Lagerbestand zu verstehen gewesen. Aber so hat sie sicherlich niemand verstanden.

Ob die Angabe tatsächlich eine unzulässige geschäftliche Handlung im Sinne des Wettbewerbsrechtes darstellt, werden nun sicher die Gerichte klären müssen.

Fest steht aber: Wer falsche Angaben über die Warenverfügbarkeit macht, muss mit Abmahnungen rechnen.

Nicht verfügbare Ware

Genauso unzulässig ist es, Ware im Shop anzubieten, die überhaupt nicht verfügbar ist (LG Hamburg, Urt. v. 11.09.2009; Az. 312 O 637/08).

Fazit

Eine Irreführung über die Warenverfügbarkeit kann sowohl vorliegen, wenn man einen zu hohen als auch einen zu geringen Bestand im Shop benennt. Wie der konkrete Einzelfall von den Gerichten aber entschieden wird, kann nicht vorhergesagt werden, da die geschäftliche Relevanz immer wieder neu bewertet werden muss. (mr)

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