Seit dem Inkrafttreten des “neuen” UWG am 30.12.2008 war eigentlich geklärt, dass fehlerhafte AGB-Klauseln einen Wettbewerbsverstoß darstellen und daher auch von Mitbewerbern abmahnt können. Das LG Paderborn hat aktuell allerdings überraschend entschieden, dass unzulässige AGB wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden sind.

Vor dem LG Paderborn (Urteil v. 22.07.2010, Az: 6 O 43/10) stritten sich zwei Kofferhändler um die Rechtsmäßigkeit verschiedener AGB-Klauseln.

Doppelte Verwendung der 40-Euro-Klausel

Der Antragsteller rügte auch, dass in der Widerrufsbelehrung der Antragsgegnerin die 40-Euro-Klausel enthalten, jedoch keine separate Vereinbarung über die Kosten der Rücksendung in den AGB zu finden war.

Rechtsmissbrauch

Die Antragsgegnerin weist die Vorwürfe zurück und behauptet, die gerügten Verstöße stellten keine Wettbewerbsverstöße dar, denn zum einen stellten fehlerhafte AGB-Klauseln keinen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG dar.

“Selbst wenn die beanstandeten Klauseln nicht der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB standhalten sollten, seien diese Bestimmungen nicht dazu geeignet bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln und unterlägen die Klauseln nicht bereits deshalb auch den Wertungen der §§ 3 ff. UWG.”

Außerdem sei die Geltendmachung der Ansprüche rechtsmissbräuchlich.

“Sie dienten allein dem Zweck, sie [die Antragsgegnerin – Anm. d. Red.] wirtschaftlich zu ruinieren und aus dem Markt zu drängen. Aufgrund ihrer vorausgegangenen Einzelabmahnung gegenüber dem Antragstellter sei sie zwischenzeitlich von dessen Verfahrensbevollmächtigten namens fünf “großer” Anbieter im Bereich Schulranzen mit größtenteils wortidentischen Abmahnungen überschwemmt worden.”

Antrag unzulässig

Die Kammer des LG Paderborn erklärt sich zunächst für örtlich zuständig, da bei Wettbewerbsverstößen der sog. “fliegende Gerichtsstand” gelte.

Danach urteilt das Landgericht, dass der Verfügungsantrag unzulässig erfolgte:

“Das folgt aus § 8 Abs. 4 UWG. Danach sind auf Beseitigung oder Unterlassung unzulässiger geschäftlicher Handlungen gerichtet Anträge unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich sind, was insbesondere, aber nicht nur dann der Fall ist, wenn sie vorwiegend dazu dienen, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen lassen.”

Bei der Beurteilung der Rechtsmissbräuchlichkeit sind nach Ansicht des LG Paderborn zunächst die Gründe zu prüfen, weswegen überhaupt abgemahnt wurde. Diese Gründe waren nach Ansicht des Gerichts im vorliegenden Fall entweder nicht tragfähig

“oder, soweit berechtigt, eher weniger schwerwiegend.”

Außerdem trete der Rechtsmissbrauch “offen zu Tage”, da es sich um eine Gegenabmahnung handelte. Warum bei Gegenabmahnung der Rechtsmissbrauch “offen zu Tage” tritt, erläutert das Gericht jedoch nicht.

Fehlende Verlinkung zur Widerrufsbelehrung

Der Antragsteller rügte, dass der Link “Bitte beachten Sie die Hinweise zum Widerrufsrecht und unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen” unterhalb des Angebots der Antragsgegnerin nicht funktionierte.

Allerdings funktionierte ein anderer Link, auf dem “Widerrufsbelehrung” stand und führte zu einer korrekten Belehrung.

Der – wie die Antragsgegnerin zugab – vorübergehende Verlinkungsfehler, so das Gericht, ändert jedoch nichts daran,

“dass es dem Verbraucher möglich war und ist, die Widerrufsbelehrung über den in der Reiterzeile befindlichen Link zur Kenntnis zu nehmen. Hierin liegt auch keine Irreführung.”

40-Euro-Klausel

Die Verwendung der 40-Euro-Klausel innerhalb der Widerrufsbelehrung, ohne dass diese separat vertraglich vereinbart wurde, stellt nach nunmehr herrschender Meinung der Oberlandesgerichte einen spürbaren Wettbewerbsverstoß dar. Das LG Paderborn urteilte dazu:

“Eine solche gesonderte Vereinbarung liegt aber auch dann nicht vor, wenn lediglich die Widerrufsbelehrung in sich abgeschlossen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen untergebracht wird, wie das vorliegend der Fall ist (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 30.03.2010 – 4 U 212/09-). Dieser Verstoß fällt aber, auch wenn er vorliegend die Bagatellgrenze übersteigt, nicht erheblich ins Gewicht. […] Insbesondere aber ist das Bemühen der Antragsgegnerin erkennbar, sich durch die Wiederholung der Widerrufsbelehrung in ihren AGB gesetzeskonform zu verhalten und die gesetzlichen Voraussetzungen für die erforderliche Vereinbarung der Kostentragungspflicht zu schaffen.”

Zunächst sei hier angemerkt, dass die angesprochene Entscheidung des OLG Hamm kein Beschluss war, sondern ein Urteil.

Zum anderen stellt sich die Frage, was das LG Paderborn meint, wenn es zwar das Überschreiten der Bagatellgrenze bejaht, aber gleichzeitig feststellt, dass der Verstoß nicht erheblich ist. Hier gibt es nur entweder oder. Es gibt keine Erheblichkeitsgrenze, welche nach der Bagatellgrenze geprüft werden muss.

Wettbewerbsverstoß durch falsche AGB-Klauseln?

Dann urteilt das Landgericht über fehlerhafte AGB-Klauseln wie folgt:

“Soweit der Antragsteller […] AGB-Klauseln des Antragsgegnerin beanstandet, liegt ein wettbewerbsrechtlich zu beanstandender Verstoß wiederum nicht vor […]. Bei dem § 307 ff. BGB handelt es sich ebenso wie bei den sonstigen Vorschriften des BGB, nach denen vertragliche Absprachen unwirksam sein können –z.B. §§ 134, 138, 242 BGB-, um Bestimmungen, die darauf gerichtet sind, das individuelle Verhältnis der Vertragsparteien zu regeln. Nicht jede Verwendung einer nach den §§ 307 ff. BGB unwirksamen AGB-Klausel ist auch wettbewerbswidrig nach § 4 Nr. 11 UWG. Unabhängig vom fehlenden Vorrang des Unterlassungsklagengesetzes sprechen schon systematische Gesichtspunkte gegen eine richterliche AGB-Inhaltskontrolle im Wettbewerbsprozess. […] Auch deshalb schließt sich die Kammer der Rechtsprechung an, wonach es für den Tatbestand des § 4 Nr. 11 UWG nicht ausreicht, dass die beanstandete AGB-Bestimmung ausdrücklich oder erkennbar auch Verbraucher schützt; vielmehr kommt es auf deren Schutz als am Markt agierende Personen an. Nur dann kommt ihr eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion zu Gunsten der Marktteilnehmer zu, wie sie der Rechtsbruchtatbestand voraussetzt (vgl. OLG Köln NJW 2007, 724; OLG Hamburg NJW 2007, 2264). Letzteres ist dann der Fall, wenn die beanstandete AGB-Klausel z.B. die sich aus §§ 355, 312 c BGB i.V.m. der BGB-InfoV ergebenden Belehrungspflichten hinsichtlich des Widerrufs- und Rückgaberechts betrifft, sich also unmittelbar mit der Vertragsanbahnung befasst, und ist demgegenüber nicht der Fall, wenn die beanstandete Klausel die Abwicklung des Vertrages regeln soll. Letzteres ist bei den vom Antragsteller beanstandeten AGB-Klauseln der Antragsgegnerin indes der Fall. Ein wettbewerbsrechtlich zu beanstandender Verstoß liegt deshalb in keinem Fall vor.”

Das Gericht sieht es also als nicht wettbewerbswidrig an, wenn ein Händler unzulässige AGB verwendet.

Andere Auffassungen

In der Vergangenheit urteilte auch das OLG Hamm (Urteil v. 26.02.2008, Az: 4 U 172/07) zu der Frage, ob unzulässige AGB einen Wettbewerbsverst0ß darstellten. Der auch für Berufungen gegen Urteile des LG Paderborn zuständige Senat in Hamm stellt damals fest:

“Die Antragstellerin ist an einem Vorgehen gegen die Antragsgegnerin wegen des geltend gemachten Verstoßes gegen AGB-Recht nicht dadurch gehindert, dass die Bekämpfung solcher Verstöße abschließend dem dafür eigentlich vorgesehenen Verfahren nach dem Unterlassungsklagegesetz vorbehalten sein könnte. Das hat der Senat schon wiederholt entschieden und das wird auch überwiegend so gesehen (vgl. etwa KG GRUR-RR 2002, 291, 292; Köhler NJW 2008, 177 m.w.N.). Die Möglichkeit der verbraucherschützenden Einrichtungen, nach § 1 UKlaG dagegen vorzugehen, dass unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen im Rechtsverkehr verwendet oder empfohlen werden, steht als gesonderte Anspruchsberechtigung neben dem Anspruch eines Mitbewerbers, der nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG einen Konkurrenten auf Unterlassung in Anspruch nehmen kann, wenn in der Verwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugleich ein Wettbewerbsverstoß zu sehen ist. Wie der Senat schon wiederholt entschieden hat, ist das UKlaG zwar ein eigenständiges Verfahren zur Abwehr AGB-rechtswidriger Verstöße, aber gerade kein geschlossenes System, weil es den Schutz von Mitbewerbern nicht berücksichtigen will und kann.”

So entschied auch das OLG Frankfurt am Main (Beschluss v. 04.07.2008, 6 W 54/08), welches das “alte UWG” bereits richtlinienkonform auslegte:

“Im Übrigen ist seit dem 12.12.2007 die UGP-Richtlinie anzuwenden und das UWG dementsprechend richtlinienkonform auszulegen. Da nach der Richtlinie auch Geschäftspraktiken nach dem Vertragsschluss erfasst werden (vgl. Art. 2d) und 3 l), erscheint es nicht mehr zweifelhaft, dass das (richtlinienkonform auszulegenden) UWG eine wettbewerbsrechtliche Kontrolle der Verwendung unwirksamer AGB ermöglicht (vgl. hierzu näher Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Auflage, § 4 Rdn. 11.156c ff).”

Auch das Kammergericht Berlin (Beschluss v. 15.08.2008, Az: 5 W 248/08) entschied, dass fehlerhafte AGB Wettbewerbsverstöße darstellen, zumindest, wenn sie sich auf einen Vertrag auswirken können. In dem konkreten Fall verneinte das Gericht zwar einen Verstoß, aber nur deswegen, weil ein Neuwaren-Händler eine Klausel in seinen AGB verwendete, die sich auf Gebrauchtwaren bezog. Das Gericht urteilte, dass sich diese Klausel niemals auf einen Vertrag auswirken könne und das nur deswegen kein Wettbewerbsverstoß vorliege.

Auch das OLG Celle (Urteil v. 28.02.2008, Az: 13 U 195/07) sah fehlerhafte AGB-Klauseln als wettbewerbswidrig und damit abmahnfähig an:

“Die entgegengesetzte Auffassung des OLG Hamburg (Beschluss v. 13.11.2006, 5 W 162/06) und des OLG Köln (Urteil v. 30.3.2007, 6 U 249/06) wird im Wesentlichen damit begründet, dass nicht jede verbraucherschützende Norm dazu bestimmt sei, das Marktverhalten zu regeln; die §§ 305 ff. BGB gehörten – von bestimmten Fällen abgesehen – nicht zu den Marktverhaltensregelungen, da sie darauf gerichtet seien, das individuelle Verhältnis der Vertragsparteien zueinander zu bestimmen.
Dies überzeugt den Senat nicht. Die Anwendung der §§ 305 ff. BGB setzt für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen voraus. Ihr Zweck ist nicht nur der Schutz der individuellen Interessen des jeweiligen Vertragspartners, sondern ein typisierter Interessenschutz der Marktgegenseite (KG a.a.O.). Es handelt sich deshalb bei den §§ 305 ff. BGB um Vorschriften, die auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.”

Fazit

Zwar mag es erfreulich sein, dass eine Abmahnung vor Gericht keinen Bestand hatte. Die Antragsgegnerin wird aber aufgrund dieses Urteils womöglich mit weiteren Kosten belastet, wenn der Antragsteller Berufung gegen diese Entscheidung eingelegt hat, da davon auszugehen ist, dass dieses Urteil vor dem OLG Hamm keinen Bestand haben wird und die Antragsgegnerin zur Unterlassung verurteilt wird. (mr)

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