Neues VerbraucherrechtAm 13. Juni 2014 tritt das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt müssen Online-Händler auch zwingend über das Bestehen gesetzlicher Gewährleistungsrechte für Waren informieren. Bisher besteht diese Pflicht nicht, sodass hier also auf alle Händler eine Überarbeitung ihrer Informationsseiten zukommt.

Lesen Sie mehr über die neue Pflicht.

Im Jahr 2007 entschied der BGH, dass eine Information über bestehende gesetzliche Gewährleistungsrechte des Verbrauchers nicht zwingend im Online-Shop erfolgen muss.

Hintergrund war der Wortlaut des damals einschlägigen § 1 Abs. 4 Nr. 3 b BGB-Info-V (aktuell: Art. 246 § 2 Abs. 1 Nr. 4 b EGBGB). Der BGH begründete seine damalige Entscheidung damit, dass von dieser Pflicht nur vertragliche Gewährleistungsrechte erfasst sein, nicht aber die gesetzlichen.

Jeder zur Information verpflichtet

Dies ändert sich zukünftig!

Ab 13. Juni 2014 muss jeder Händler über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren informieren (Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 8 EGBGB n.F.).

Die Rechtsprechung des BGH, wonach nur vertragliche Gewährleistungsrechte erfasst sein sollen, lässt sich ab 13. Juni nicht mehr aufrecht erhalten, da der Gesetzgeber einen Hinweis explizit auf gesetzliche Gewährleistungsrechte fordert.

Dieser Hinweis kann sowohl pauschal in den AGB oder auf einer Kundeninformationsseite erteilt werden:

“Bei allen Waren aus unserem Shop bestehen gesetzliche Gewährleistungsrechte.”

Alternativ kann dieser Hinweis produktbezogen auf der Produktdetailseite erscheinen.

Keine unzulässigen Einschränkungen

Bei der Formulierung dieses Hinweises sollten keine unzulässigen Einschränkungen verwendet werden. Denn dem Gesetz widersprechende Klauseln zur Gewährleistung können von Mitbewerbern abgemahnt werden.

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