Am Freitag, den 13. Juni 2014 tritt das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in Kraft. Das neue Gesetz hält zahlreiche Änderungen für Online-Händler bereit. Ab diesem Tag wird auch die Zulässigkeit für Aufschläge auf die vom Verbraucher gewählte Zahlungsart beschränkt.

Lesen Sie mehr zu den neuen Einschränkungen.

Schon heute ist über die “Einzelheiten der Zahlung” zu informieren. Ab 13. Juni 2014 wird diese Informationspflicht leicht geändert und erweitert.

Informationen über angebotene Zahlungsarten

Der Verbraucher ist zukünftig spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich darüber zu informieren, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden, § 312i Abs. 1 BGB n.F.

Dabei genügt nach der Gesetzesbegründung die abstrakte Angabe der angebotenen Zahlungsmittel. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob der Händler im konkreten Einzelfall bereit ist, dem Kunden eine bestimmte Zahlungsart z.B. mangels Bonität gar nicht erst anzubieten.

Diese Angabe kann im Warenkorb erfolgen, da hier die zeitliche Vorgabe „spätestens bei Beginn des Bestellvorgang“ eingehalten wird.

Information über die Zahlungsbedingungen

Außerdem muss – auf einer allgemeinen Informationsseite oder in AGB – über die Zahlungsbedingungen informiert werden.

Es muss also eine Information darüber erfolgen, wann und wie der Verbraucher zahlen kann. Das bedeutet im Falle einer Kreditkartenzahlung z.B. eine Information darüber, wann die Karte des Verbrauchers belastet wird (mit Abgabe der Bestellung, mit Versand der Ware, X Tage nach Bestellung etc.).

Zahlartgebühren

Teilweise werden im Online-Handel noch Aufschläge für die Auswahl bestimmter Zahlungsarten verlangt.

Hierbei ist ab 13. Juni 2014 zu beachten, dass solche Zuschläge nur zulässig sind, sofern

  1. eine gängige und zumutbare Zahlungsart kostenlos angeboten wird und
  2. die Zuschläge die Kosten, die dem Unternehmer durch den Einsatz dieses Zahlungsmittels entstehen, nicht übersteigen.

Zumutbar ist eine Zahlungsart nach Auffassung der Verbraucherschützer dann, wenn der Verbraucher nicht in Vorleistung geht und somit allein das Insolvenzrisiko trägt. Das bedeutet, dass die Zahlungsart Vorkasse keine zumutbare Zahlungsart im Sinne von Nummer 2 ist.

Zumutbar wäre diese aber, wenn eine Insolvenzabsicherung, wie z.B. der Trusted Shops Käuferschutz im Online-Shop angeboten wird.

Fazit

Diese Pflichten treffen jeden Online-Händler. Werden diese nicht pünktlich zum 13. Juni erfüllt, kann dies abgemahnt werden. Übrigens: Sie können diese Pflichten auch schon vor dem Stichtag erfüllen. (mr)

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