Am Freitag, den 13. Juni 2014 tritt das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in Kraft. Ab diesem Tag muss spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs darüber informiert werden, ob im Online-Shop Lieferbeschränkungen existieren und welche Zahlungsarten angeboten werden.

In § 312j Abs. 1 BGB wird eine neue Pflicht für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr eingefügt, die allerdings nur gegenüber Verbrauchern erfüllt werden muss.

Danach hat der Unternehmer spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.

Lieferbeschränkungen

Zu informieren ist darüber, ob Lieferbeschränkungen im Shop bestehen. Diese Pflicht wäre nach dem Gesetzeswortlaut erfüllt, wenn man schreibt: “In unserem Shop bestehen Lieferbeschränkungen.”

Damit ist jedoch niemandem geholfen. Der Verbraucher soll mit dieser Information erkennen, ob er überhaupt bestellen kann. Daher ist zu empfehlen, direkt evtl. bestehende Lieferbeschränkungen mit aufzuführen, z.B.:

“Wir liefern nach Deutschland, Frankreich (nur Festland und Korsika), Spanien (Festland und Balearen).”

Akzeptierte Zahlungsarten

Ebenfalls spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs muss der Verbraucher klar und deutlich darüber informiert werden, welche Zahlungsmittel im Shop akzeptiert werden.

Nach der Gesetzesbegründung ist eine abstrakte Angabe der angebotenen Zahlungsmittel ausreichend. Davon unterschieden werden muss die Frage, ob der Händler im konkreten Einzelfall bereit ist, dem Kunden eine bestimmte Zahlungsart z.B. mangels Bonität gar nicht erst anzubieten.

Die eine Frage ist, welche Zahlungsarten der Händler anbietet. Aber welche Zahlungsarten erwarten Kunden eigentlich? Um erfolgreich zu verkaufen, muss man natürlich auch diese Hintergründe kennen.

In unserem Partnerblog erfahren Sie mehr über die Akzeptanz und vor allem auch über die Kosten von verschiedenen Zahlungsarten:

Das müssen Sie wissen: Zahlungsarten im Internet!

Wo sollen die Angaben gemacht werden?

Diese Angabe kann im Warenkorb erfolgen, da hier die zeitliche Vorgabe „spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs“ eingehalten wird. Möglich ist es aber auch, diese Informationen auf einer Seite bereitzuhalten, die von jeder Seite aus mittels klar bezeichnetem Link erreichbar ist, ähnlich den Seiten zur Widerrufsbelehrung, Impressum, Datenschutzerklärung oder AGB.

Diese Informationen nur in die AGB mit aufzunehmen und den Link auch nur mit “AGB” zu bezeichnen, ist dagegen nicht ausreichend, um diese Informationspflicht zu erfüllen, da der Link dann nicht sprechend ist.

Artikelreihe zum neuen Verbraucherrecht

Bildnachweis: multitel/shutterstock.com

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