Am Freitag, den 13. Juni 2014 tritt das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in Kraft. Ab diesem Tag muss spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs darüber informiert werden, ob im Online-Shop Lieferbeschränkungen existieren und welche Zahlungsarten angeboten werden.
In § 312j Abs. 1 BGB wird eine neue Pflicht für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr eingefügt, die allerdings nur gegenüber Verbrauchern erfüllt werden muss.
Danach hat der Unternehmer spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.
Lieferbeschränkungen
Zu informieren ist darüber, ob Lieferbeschränkungen im Shop bestehen. Diese Pflicht wäre nach dem Gesetzeswortlaut erfüllt, wenn man schreibt: “In unserem Shop bestehen Lieferbeschränkungen.”
Damit ist jedoch niemandem geholfen. Der Verbraucher soll mit dieser Information erkennen, ob er überhaupt bestellen kann. Daher ist zu empfehlen, direkt evtl. bestehende Lieferbeschränkungen mit aufzuführen, z.B.:
“Wir liefern nach Deutschland, Frankreich (nur Festland und Korsika), Spanien (Festland und Balearen).”
Akzeptierte Zahlungsarten
Ebenfalls spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs muss der Verbraucher klar und deutlich darüber informiert werden, welche Zahlungsmittel im Shop akzeptiert werden.
Nach der Gesetzesbegründung ist eine abstrakte Angabe der angebotenen Zahlungsmittel ausreichend. Davon unterschieden werden muss die Frage, ob der Händler im konkreten Einzelfall bereit ist, dem Kunden eine bestimmte Zahlungsart z.B. mangels Bonität gar nicht erst anzubieten.
Die eine Frage ist, welche Zahlungsarten der Händler anbietet. Aber welche Zahlungsarten erwarten Kunden eigentlich? Um erfolgreich zu verkaufen, muss man natürlich auch diese Hintergründe kennen.
In unserem Partnerblog erfahren Sie mehr über die Akzeptanz und vor allem auch über die Kosten von verschiedenen Zahlungsarten:
Das müssen Sie wissen: Zahlungsarten im Internet!
Wo sollen die Angaben gemacht werden?
Diese Angabe kann im Warenkorb erfolgen, da hier die zeitliche Vorgabe „spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs“ eingehalten wird. Möglich ist es aber auch, diese Informationen auf einer Seite bereitzuhalten, die von jeder Seite aus mittels klar bezeichnetem Link erreichbar ist, ähnlich den Seiten zur Widerrufsbelehrung, Impressum, Datenschutzerklärung oder AGB.
Diese Informationen nur in die AGB mit aufzunehmen und den Link auch nur mit “AGB” zu bezeichnen, ist dagegen nicht ausreichend, um diese Informationspflicht zu erfüllen, da der Link dann nicht sprechend ist.
Artikelreihe zum neuen Verbraucherrecht
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- Erlöschen des Widerrufsrechts bei Dienstleistungen (inkl. Whitepaper mit Mustern)
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- Telefonnummer wird Pflichtinformation
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- Kosten der Zahlungsart
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Die Lieferbeschränkungen und Zahlarten kann man nicht statisch als Information einbinden. Dazu ändert sich zu oft etwas.
Manche Shopsysteme bieten die Möglichkeit bereits im Warenkorb Informationen zu generieren. Dort kann der Kunde dann “Versandkosten berchnen” klicken, muss nur Land, Bundesland und Postleitzahl angeben und das System wirft ihm aus welchen Versand er wählen kann. Die Zahlarten hängen aber teilweise von der Versandmethode ab so kann der Text dazu nur beschränkt valide angegeben werden.
Aussagen zu Expresssendungen können schon Minuten später obsolete sein. Abgaben, dass Nachnahme kann hinfällig werden wenn der Kunde im Warenkorb Cross sell hinzufügt und der Betrag zu teuer für Nachnahme wird.
Eine dynamische Lösung ist für die meisten Shopbetreiber das einzig sicherere.
Wie im Artikel steht, ist nur anzugeben, welche Zahlungsarten grundsätzlich zur Verfügung stehen. Werden bestimmte Zahlungsarten davon – aus welchen Gründen auch immer – einem einzelnen Verbraucher nicht angeboten, muss dies nicht berücksichtigt werden.
Hallo,
bei einer Bestellung bei … wurde mir grundlos die Rechnungszahlung verweigert.
Bei vorausgegangenen Bestellungen konnte ich immer per Rechnung bezahlen,was von mir auch am Liefertag schon sofort nach Begutachtung der Ware erfolgt ist.
Bei allen meinen Versandhändlern bezahle ich umgehend noch am Tag der Lieferung.
Auf Nachfrage sagte man mir,dass man über diese Verweigerung der Rechnungszahlung nichts sagen könne und auch auf weitere Korrespondenz nicht eingegangen würde
Ich finde diese Vorgehensweise absolut unverschämt,da ich nun für die gesamte Grössenauswahlsendung per PayPal bezahlen musste.Somit muss ich als Kunde nun auf meine Rückerstattung der bereits bezahlten Waren warten.
Habe ich das Recht zu erfahren weshalb die Rechnungszahlung plötzlich verweigert wird?
Fazit ist,dieses Versandhaus ist für mich nicht mehr von Interesse und ich werde niemals mehr eine Bestellung bei … tätigen.
Im Rahmen der Vertragsfreiheit kann jeder Händler einzelne Zahlarten oder auch den Vertragsschluss ganz verweigern. Dies wurde 2005 bereits vom OLG Hamburg bei Otto anerkannt und in letzter Zeit vom OLG Köln auch noch einmal für Amazon. Insbesondere Kunden, die eine hohe Retourenquote haben, führen häufig zu Verlusten, weshalb es absolut nachvollziehbar ist, warum hier Zahlarten beschränkt oder Geschäftsbeziehungen ganz beendet wurden. Ich persönlich bestelle auch immer nur eine Größe, und nur wenn diese nicht passt, eine weitere. Ich kann gut nachvollziehen, warum der Händler nicht beliebig bereit ist, eine “gesamte Größenauswahlsendung” auf eigene Kosten und unter wirtschaftliche Verlusten zu liefern.