LieferzeitenOnline-Händler sind gesetzlich dazu verpflichtet, Angaben zur Lieferzeit zu machen. Es kommt bei dieser Angabe entscheidend darauf an, wann die Ware beim Verbraucher eintrifft. Finden sich im Shop widersprüchliche Angabe zu Lieferzeiten, kann dies als Irreführung abgemahnt werden, entschied das LG Bochum.

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Vor dem LG Bochum (Urt. v. 3.7.2013, I-13 O 55/13) stritten sich zwei Online-Händler über die Angabe von Lieferzeiten. Der Beklagte Händler bewarb seine Angebote mit der Aussage:

“Bestellen Sie Werktags bis 11 Uhr und wir versenden die Ware – Verfügbarkeit vorausgesetzt – noch am selben Tag! Sie erhalten …”

An anderer Stelle hieß es dann aber:

“gewöhnlich versandfertig in 3 – 5 Wochen”

Irrefühung wegen unterschiedlicher Angaben

Nach Auffassung der Kammer waren die Angaben der Beklagten zum Versand widersprüchlich.

“Die Differenzierung der Beklagten zwischen Lieferfrist, Warenverfügbarkeit und Versandfertigkeit überzeugt die Kammer nicht.”

Es sei vielmehr entscheidend, wann die Ware beim Verbraucher eintrifft.

“Nach Auffassung der Kammer differenziert der im Angebot angesprochene Kunde nicht zwischen Warenverfügbarkeit, Versandfertigkeit und Lieferzeit.

Die Aussage der Beklagten in der Angebotsübersicht “Bestellen Sie Werktags bis 11 Uhr und wir versenden die Ware – Verfügbarkeit vorausgesetzt – noch am selben Tag! Sie erhalten …” ist aus Sicht des angesprochenen nicht in Einklang zu bringen mit der Information “gewöhnlich versandfertig in 3 – 5 Wochen”.

Der Kunde kann hieraus nicht entnehmen, wann die Ware bei ihm eintrifft.

Diese widersprüchlichen Angaben erfüllen den Tatbestand einer irreführenden geschäftlichen Handlung i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, da aus Sicht der Verbraucher die Verfügbarkeit und Lieferung nicht eindeutig zu erkennen sind.”

Fazit

Über Lieferzeitangaben ist ausschließlich direkt am Produkt zu informieren. Derartige Informationen in AGB oder auf Infoseiten haben keinen Mehrwert, da die Lieferzeit für verschiedene Produkte unterschiedlich ist. Durch die Angabe ausschließlich an einer Stelle kann es auch nicht zu widersprüchlichen Angaben kommen.

Unnötig sind Angaben zur “Versandfertigkeit”, da sie keinen Aussagewert für den Verbraucher haben. Denn die Angabe “versandfertig in 3 – 5 Wochen” trifft noch keine Aussage darüber, ob die Ware dann auch versand wird. Gibt es also nur Angaben zur “Versandfertigkeit”, wird gar nicht über die Lieferzeit informiert und auch dies könnte abgemahnt werden.

Update: Neues Verbraucherrecht

Zum 13. Juni 2014 wurde die Verbraucherrechterichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Seit diesem Zeitpunkt sind alle Online-Händler verpflichtet, einen Termin zu nennen, bis zu dem sie die Ware liefern. Lange war unklar, wie diese Pflicht erfüllt werden kann. Das OLG München entschied jedoch, dass auch nach Inkrafttreten der Umsetzung die Angabe “ca. 2 bis 4 Tage” die Anforderungen des Gesetzes erfüllt. (mr)

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